BEA Newsletter Nr. 140 - September 2024

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Aktuelles

Informationen über die außerschulischen Gremien (BEA, BSB, LEA, LSB)

 

1.) Allgemeines
2.) Bezirkselternausschuss (BEA) und Bezirksschulbeirat (BSB)
3.) Landeselternausschuss (LEA) und Landesschulbeirat (LSB)
4.) Weitere Informationen

 

1.) Allgemeines

* Außerhalb der Gremien in den einzelnen Schulen (siehe: Einige rechtliche Grundsätze für die Arbeit von Elternvertreter*innen in den Klassen und den Schulen“: http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/472-einige-rechtliche-grundsaetze-fuer-die-arbeit-von-elternvertreter-innen-in-den-klassen-und-den-schulen) normiert das Berliner Schulgesetz noch weitere schulische Gremien. Auf der Ebene der Bezirke sind dies (für Eltern) der jeweilige Bezirkselternausschuss (BEA) und der jeweilige Bezirksschulbeirat (BSB) sowie als Pendants auf der Landesebene der Landeselternausschuss (LEA) und der Landesschulbeirat (LSB).

* Für alle Gremien gelten die Normierungen des Schulgesetzes über die
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weisungsungebundene Stellung der gewählten Vertreter*innen (§ 120: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpP120),  
- Pflicht zur entgeltfreien Verfügungsstellung von Räumen und sächlichen Mittel (Geschäftskosten) durch die jeweiligen Bezirksämter beziehungsweise der Senatsbildungsverwaltung (§121: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpP121),
- Allgemeinen Wahlgrundsätze (§ 117: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV31P117),
- Ausführungen zur Protokollführung in den Gremien (§ 122: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV31P122)

* Grundsätze für die Arbeit von Gremien
Zentral für die Arbeit der schulischen Gremien ist der § 116 SchulG (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV64P116):

„(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung regelhaft, mindestens viermal im Jahr einberufen, ihre Sitzungen werden von ihr oder ihm geleitet und geschlossen. Die oder der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; der Bezirksschulbeirat ist auch auf Antrag des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Bezirksamts, der Landesschulbeirat auch auf Antrag der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung einzuberufen.

(2) Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde und des Bezirksamts sind berechtigt und auf Einladung eines schulischen Gremiums verpflichtet, an Sitzungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, teilzunehmen. Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn das jeweilige Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt; ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. Beratende Mitglieder eines Gremiums haben Rede- und Antragsrecht.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die in diesem Gesetz genannten Gremien beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist ein Gremium nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Ergibt sich bei Abstimmungen in Klassenkonferenzen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Die in diesem Gesetz genannten Gremien dürfen sich mit personalrechtlichen Angelegenheiten nur in den in diesem Gesetz genannten Fällen und in dem hierin bestimmten Umfang befassen. Die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

(6) Sitzungen der Lehrerkonferenzen und Lehrerausschüsse, denen Elternvertreterinnen oder Elternvertreter angehören, sowie Sitzungen der Schulkonferenz sollen zu einer Tageszeit stattfinden, die auch berufstätigen Elternvertreterinnen oder Elternvertretern die Anwesenheit ermöglicht.

(7) Der Arbeit der Gremien liegt eine Geschäftsordnung zu Grunde. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ist verpflichtet, eine Mustergeschäftsordnung zu erlassen. Sofern ein Gremium mit absoluter Mehrheit von der allgemeinen Geschäftsordnung abweicht oder sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt diese in entsprechender Fassung für die Länge der Wahlperiode.

(8) Gremien und Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie Gremien und Versammlungen von Eltern können mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass zukünftige Sitzungen als Videokonferenz durchgeführt und Beschlüsse in einem elektronischen Verfahren oder in einem schriftlichen Verfahren gefasst werden.“

- Die Senatsschulverwaltung hat eine Mustergeschäftsordnung für die im Schulgesetz vorgesehenen Gremien herausgegeben (siehe: http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/469-mustergeschaeftsordnung-fuer-die-im-schulgesetz-vorgesehenen-gremien).


 
2.) Bezirkselternausschuss (BEA) und Bezirksschulbeirat (BSB)

Bezirksschulgremien von Charlottenburg-Wilmersdorf
https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/verwaltung/aemter/schule-und-sport/schulamt/schulische-gremien/

a) BEA (§ 110 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV48P110)

Mitglieder des BEAs sind je zwei von den GEVen der Schulen gewählte Elternvertreter (§  90 Absatz 2 Nr. 2 SchulG). Vertreter staatlich anerkannten Ersatzschulen sind beratende Mitglieder ohne Stimmrecht.

Der BEA nimmt die Interessen der Eltern gegenüber dem bezirklichen Schulträger sowie der regionalen Schulaufsicht wahr und beschäftigt sich hauptsächlich mit den überschulischen Themen, kann sich jedoch auch Problemen einzelner Schulen annehmen. Sie dienen auch der „Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Bezirksschulbeirat“ (§ 110 Absatz 1 SchulG).

„Die Bezirksausschüsse wählen jeweils aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden,
2. zwölf Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksschulbeirat,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den betreffenden Landesausschuss und
4. eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Landesschulbeirat.

Bei der Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter für den Bezirksschulbeirat sollen Vertreterinnen oder Vertreter aller im Bezirk vorhandenen Schularten berücksichtigt werden. Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse werden für ein Schuljahr gewählt, im Übrigen erfolgen die Wahlen jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren.“ (§ 110 Absatz 3 SchulG


b) BSB

* Das Gremium „besteht aus den von den Bezirksausschüssen jeweils gewählten Vertreterinnen und Vertretern sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des bezirklichen Jugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird. Des Weiteren gehören ihm je zwei der in § 110 Absatz 2 Satz 2 genannten Vertreterinnen und Vertreter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ausschusses für Partizipation und Integration der Bezirksverordnetenversammlung mit beratender Stimme an. An den Sitzungen des Bezirksschulbeirats kann die oder der Vorsitzende des bezirklichen Jugendhilfeausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.“ (§ 111 Absatz 1 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV58P111)

* Der BSB ist Informations-, Beratungs- und Beschlussgremium in Fragen des bezirklichen Schulwesens.

Die Aufgaben und Rechte des BSB sind im § 111 Schulgesetz geregelt:

Absatz 2: „Der Bezirksschulbeirat berät das Bezirksamt in Fragen des bezirklichen Schulwesens. Er kann dem Bezirksamt und der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält er von diesen die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte. Der Bezirksschulbeirat dient ferner dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er kooperiert mit dem bezirklichen Jugendhilfeausschuss.“

Absatz 3: „Der Bezirksschulbeirat ist vom Bezirksamt in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. Schulentwicklungsplanung des Bezirks,
2. Errichtung, Zusammenlegung, Umwandlung, Verlegung und Aufhebung von Schulen,
3. Festlegung und Veränderung von Einschulungsbezirken,
4. Planung bezirklicher Schulbaumaßnahmen,
5. bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung des Zusammenwirkens der Schulen,
6. Schulversuche an Schulen des Bezirks und
7. bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.

* Zur Arbeit im BSB: https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/verwaltung/aemter/schul-und-sportamt/schulamt/schulische-gremien/bezirksschulbeirat-bsb/artikel.507903.php
* BSB - Termine und Einladungen: Nicht auf der Homepage aufgeführt

 

3.) Landeselternausschuss (LEA) und Landesschulbeirat (LSB)

a) LEA
(§ 114 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV48P114)

- Stimmberechtigte Mitglieder des LEAs sind 24 Personen (je zwei gewählte Vertreter aus den Bezirken) sowie, sofern in den Bezirksausschüssen gewählt und mit beratender Stimme, je 2 Vertreter staatlich anerkannten Ersatzschulen.
- Seine Hauptaufgaben sind die Wahrnehmung der schulischen Interessen der Eltern gegenüber der Senatsbildungsverwaltung sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat.
- Homepage des LEAs: https://leaberlin.de/aktuelles/

b) LSB

- Dem LSB gehören nicht nur die in den bezirklichen Gremien gewählten Vertreter*innen an, sondern darüber hinaus auch Vertreter*innen des „wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens“ an (§ 115 Absatz 4 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV64P115)

- Die Aufgaben und Rechte des LSB sind in den Absätzen 2 und 3 des § 115 Schulgesetz geregelt:

* Absatz 2: „Er ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. Rahmenlehrplanentwürfe für Unterricht und Erziehung,
2. Änderung der Struktur und der Organisation des Schulwesens,
3. Grundsätze für den Schulbau und die Ausstattung von Schulen,
4. Schulversuche,
5. Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die pädagogisch von grundsätzlicher Bedeutung sind,
6. Grundzüge der Schulentwicklungsplanung,
7. Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.

* Absatz 3: „Der Landesschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander und mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Ihm sind dazu die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Landesschulbeirat wird ferner von der Schulaufsichtsbehörde zeitnah über die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sowie über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung von Schulversuchen und der wissenschaftlichen Vergleichsuntersuchungen im Bildungswesen informiert. Er kooperiert mit dem Landesjugendhilfeausschuss.“

- Homepage des LSB: https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/lsb-berlin



4.)
Weitere Informationen

* Einen sehr guten Überblick geben die Seiten der Senatsbildungsverwaltung:
- Mitwirkung von Schülern und Eltern in der Schule: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/
- Häufig gestellte Fragen zur Elternmitwirkung: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/faqs-fuer-eltern/#eltern
-
Leitfaden für Elternvertreter und Elternvertreterinnen: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/web_leitfaden_elternvertreter.pdf

* Einige rechtliche Grundsätze für die Arbeit von Elternvertreter*innen in den Klassen und den Schulen: http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/472-einige-rechtliche-grundsaetze-fuer-die-arbeit-von-elternvertreter-innen-in-den-klassen-und-den-schulen

* Einführung in die schulische Gremienarbeit für Elternhttp://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/gremienarbeit

* Elternmitwirkung in der Schule. Fortbildungen für Eltern und Elternvertretungen:
- https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/
- file:///D:/Documents/fortbildungen-fuer-eltern-und-elternvertretungen.pdf
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Glossar / Begriffserklärungen und Abkürzungsverzeichnis zur schulischen Gremienarbeit
http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/ratgeber/322-glossar-abkuerzungsverzeichnis-zur-schulischen-gremienarbeit