Einige Grundsätze für die Wahlen von Elternvertreter:innen in den Klassen und den Schulen

Stand: August 2021

 

Glossar / Begriffserklärungen und Abkürzungsverzeichnis zur schulischen Gremienarbeit http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/ratgeber/322-glossar-abkuerzungsverzeichnis-zur-schulischen-gremienarbeit
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Einige Grundsätze für die Wahlen von Elternvertreter:innen  in den Klassen und den Schulen

Erziehungsberechtigte haben in der Schule zahlreiche Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte, individuell (§ 47 Schulgesetz: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV11P47) und über die von ihnen gewählten Vertreter:innen in den schulischen Gremien (§§ 75 ff, 88 ff SchulG: (§§ 75 ff SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV25P75 und https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpP88), die notfalls auch justitiabel sind.

Klassenelternversammlung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpP89
Grundsätzlich obliegt es den Elternvertreter:innen und nicht den Lehrer:innen, die Elternversammlungen zu organisieren und zu leiten. Sie sind auch erste Ansprechpartner bei Problemen und Konflikten.
Die Elternversammlungen dienen dem Informations- und Meinungsaustausch, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse, grundsätzlich aber nicht über Angelegenheiten einzelner Schüler:innen.
Zur ersten  Klassenelternversammlung  im  Schuljahr laden die beiden bisherigen Klassenelternsprecher ein (§ 89 Abs. 4 Satz 1 SchulG), es sei denn, die Klasse wurde neu gebildet, dann erfolgt dies, innerhalb der gesetzlichen Frist, durch den/die Klassenlehrer:in (§ 89 Abs. 3 Satz 2 SchulG).
Die Wahlen in den Klassen haben innerhalb eines Monats nach Schuljahresbeginn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit (es herrscht keine Wahlpflicht) ihre beiden, gleichberechtigten, Elternvertreter:innen sowie, davon unabhängig, zwei Vertreter:innen für die Klassenkonferenz (§ 89 III SchulG) zu wählen, wobei Personalunion zulässig ist. Die gewählten Elternvertreter:innen sind automatisch Mitglieder der Gesamtelternvertretung (GEV).
Nur für Mitglieder in den schulischen Gremien, wozu Klassenelternversammlungen nicht gehören, werden Stellvertreter in mindestens gleicher Anzahl gewählt.
Die Klassenelternversammlung ist zwar frei, auch mehrere zusätzliche Stellvertreter für ihre Elternsprecher zu wählen, diese sind dann aber in der GEV lediglich Gäste ohne Stimm- und Wahlrecht.

Gesamtelternvertretung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV25P90
Die Gesamtelternvertretung (GEV) besteht aus den Elternvertreter:innen der Klassen oder der Jahrgangsstufe und muß sich innerhalb von sechs Wochen nach Schuljahresbeginn konstituieren (§ 90 Abs. 3 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV25P90).
Da die schulischen Gremien grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung tagen (§ 116 Abs. 2 SchulG): https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpP116), muss die GEV die Zulässigkeit von Gästen beschließen. Meist geschieht dies in der ersten Sitzung mit Wirkung für das ganze Schuljahr.
Das Gremium wählt aus seinem Kreis den Vorstand sowie die Vertreter:innen für die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiter:innen (§ 79 SchulG:  https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV46P79), in der Fragen des Unterrichts und der Erziehung im Vordergrund stehen, der einzelnen Fachkonferenzen (§ 80 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV25P80), in denen die Erziehungsberechtigten Rede- und Antragsrecht haben, sowie der Schulkonferenz (§§ 75 ff SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV25P75), die annähernd paritätisch besetzt und das oberste Beratungs- und Entscheidungsgremium einer Schule ist. Dort entscheiden Erziehungsberechtigte gleichberechtigt zum Beispiel über die Grundsätze der Organisation von Schule und Unterricht, den Umfang von Hausarbeiten oder Abweichung von der Stundentafel oder der Auswahl von außerschulischen Partnern mit (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV44P76). Um die Arbeitskontinuität der Schulkonferenz zu sichern, bleiben dessen Mitglieder, im Gegensatz zu den anderen Gewählten, grundsätzlich für zwei Jahre im Amt und bleiben dies auch, wenn sie im Folgejahr nicht mehr Klassenelternsprecher sind. Ein Rücktritt oder eine Abwahl ist aber immer möglich. Ansonsten endet die Amtszeit der Vertrer:innen lediglich vorzeitig, wenn das zu vertretende Kind die Schule verlässt oder mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler volljährig wird (§ 117 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV31P117).
Über die Gesamtelternvertretung werden die Interessen der Eltern gegenüber der Schule wahrgenommen. Die Schulleitung hat gegenüber der GEV eine umfangreiche Informationspflicht und soll auf Verlangen, ebenso wie die beratenden Mitglieder der Gesamtkonferenz, an den Sitzungen teilnehmen. Die GEV dient dem Informations- und Meinungsaustausch untereinander und hat das Recht, Referenten als Gäste einzuladen. Personalrechtliche Fragen sowie Angelegenheiten einzelner Schüler gehören jedoch grundsätzlich nicht zu den Themen der GEV.

Wahlgrundsätze: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV31P117
„Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Eine Briefwahl ist unzulässig. Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“ (§ 117 Abs. 1 SchulG)
„Die Mitglieder eines Gremiums sowie die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.“ (§ 117 Abs. 4 SchulG)
„Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen können für jede Schülerin oder jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben werden, auch wenn nur ein Erziehungsberechtigter anwesend oder vorhanden ist. Die Stimmen können getrennt abgegeben werden; übt ein Erziehungsberechtigter für mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler in derselben Klasse oder Jahrgangsstufe das Erziehungsrecht aus, so kann er für diese höchstens vier Stimmen abgeben.“ (§ 89 Abs. 5 SchulG:
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpP89).

Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen):
Das Schulgesetz gilt für Schulen in freier Trägerschaft nur im eingeschränktem Umfang und überwiegend lediglich sinngemäß. Nach der hierfür zentralen Norm des Schulgesetzes (§ 95 Abs. 4: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV24P95) finden im Wesentlichen lediglich die Bestimmungen über den grundsätzlichen Auftrag der Schule (§ 1: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpP1), die generellen Bildungs- und Erziehungsziele von Schule (§ 3: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV36P3), die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt (§ 5a: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV9P5a), zur Schulgesundheitspflege (§ 52: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV55P52) und zum Datenschutz (§ 64 ff: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV55P64) ausdrücklich auch auf die Privatschulen Anwendung. Die staatliche Schulaufsicht beschränkt sich im Wesentlichen "auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen" (§ 95 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV24P95).
Auch wenn die Privatschulen in der Ausgestaltung ihres Schullebens relativ frei sind, so sind Sie als Eltern dennoch nicht rechtlos. Unabhängig von Ihren jeweiligen zivilrechtlichen Verträgen mit der Schule gelten an Ersatzschulen die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Schulgesetzes zumindest sinngemäß denn diese müssen „Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten im Sinne des Teils VI gewährleisten (§ 98 Abs. 7 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV24P98).

Ausführlicher:
Einführung in die schulische Gremienarbeit für Eltern:  http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/gremienarbeit
Einen sehr guten Überblick geben auch die Seiten von SenBJF:
- Mitwirkung von Schülern und Eltern in der Schule: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/
- Häufig gestellte Fragen zur Elternmitwirkung: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/faqs-fuer-eltern/#eltern
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Leitfaden für Elternvertreter und Elternvertreterinnen: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/web_leitfaden_elternvertreter.pdf