Einige rechtliche Grundsätze für die Arbeit von Elternvertreter*innen in den Klassen und den Schulen
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- Veröffentlicht: Donnerstag, 29. August 2024 10:10
- Geschrieben von Andre Nogossek
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André Nogossek, Stand 28.08.2024
Die Erziehungsberechtigten wirken an der Gestaltung des Schulleben und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule mit. „Die Elternvertretung nimmt die Interessen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule gegenüber den Schulbehörden wahr und übt die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten in der Schule aus. Die Elternvertretung soll an der Planung von Veranstaltungen der Schule beteiligt werden, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen. Sie kann im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zur ergänzenden pädagogischen Förderung der Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in eigener Verantwortung einrichten. Die Schule unterstützt diese Veranstaltungen im Rahmen ihrer organisatorischen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten.“ (§ 88 Abs. 3 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpP88)
Die Erziehungsberechtigten haben in der Schule zahlreiche Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte, individuell (§ 47 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV11P47) und über die von ihnen gewählten Vertreter*innen in den schulischen Gremien (§§ 75 ff, 88 ff SchulG), die notfalls auch justitiabel sind.
Die gewählten Gremienmitglieder*innen „sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden“ (§ 120 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpP120).
Übersicht:
0.) Schaubilder zur Schulverfassung
1.) Elternversammlung der Klasse: Aufgaben, Einladung, Organisation und Leitung, Wahlen
2.) Gesamtelternvertretung (GEV) der Schule: Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte, Einladung und Sitzungsverlauf, Wahlen in der GEV
3.) Allgemeine Wahlgrundsätze für schulische Gremien
4.) Protokollführung in den Gremien
5.) Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen)
6.) Informationen über die außerschulischen Gremien
7.) Willkommenspaket des Bezirkselternausschusses (BEA) Charlottenburg-Wilmersdorf (2023)
8.) Weitere Informationen
9.) Glossar
Schaubilder
1.) Elternversammlung der Klasse:
§ 89 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpP89
Aufgaben:
Die Elternversammlungen dienen dem Informations- und Meinungsaustausch, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse, grundsätzlich aber nicht über Angelegenheiten einzelner Schüler*innen!
Die Elternversammlungen der Klassen können auch Beschlüsse fassen, die die Klasse betreffen, bis hin zu Bewertungskriterien: . „Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 3 und 4 können in der Klassenelternversammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse beschließen, dass der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt wird. Abweichend von Satz 2 wird der Lernerfolg in Jahrgangsstufe 3 immer durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt, wenn die Schulanfangsphase jahrgangsstufenübergreifend mit der Jahrgangsstufe 3 verbunden ist.“ (§ 58 Abs. 4 Satz 2 f SchulG)
In die Elternversammlung werden (im Regelfall) die Klassenlehrkraft eingeladen, es können aber auch weitere Lehrkräfte eingeladen werden, die dann auch zur Teilnahme verpflichtet sind. Weitere Personen (Schulleitung, sonstiges pädagogischen Personal, Schülersprecher*in, GEV-Vorsitzende*r, Gäste) können gleichfalls eingeladen werden.
Einladung:
Zur ersten Klassenelternversammlung im Schuljahr laden die beiden bisherigen Klassenelternsprecher ein (§ 89 Abs. 4 Satz 1 SchulG), es sei denn, die Klasse wurde neu gebildet, dann erfolgt dies, innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (siehe unter „Wahlen“), durch den/die Klassenlehrer*in (§ 89 Abs. 3 Satz 2 SchulG).
Die Lehrkräfte, die in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten, sowie die Klassensprecher*innen der Schüler*innen sollen auf Wunsch der Elternversammlung beratend an deren Sitzungen teilnehmen.
Die Elternvertreter*innen sollen mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung einladen, auf Verlangen von 1/5 der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten ist eine Elternversammlung einzuberufen (§ 89 Abs. 4 SchulG).
Organisation und Leitung:
Grundsätzlich obliegt es den Elternvertreter*innen und nicht den Lehrer*innen, die Elternversammlungen zu organisieren und zu leiten. Sie sind auch erste Ansprechpartner bei Problemen und Konflikten. Sinnvollerweise stimmen sich die Elternvertreter*innen mit dem/der Lehrer*in ab.
Da die Elternversammlung kein Gremium im Sinne des Schulgesetzes ist, müssen auch keine Protokolle geführt werden (Ausnahme: „Wahlprotokoll“: Musterwahlprotokoll zum Download: https://www.berliner-elternvideos.de/elternfortbildner/downloads/wahlprotokoll-fuer-die-klassenelternversammlung.pdf).
Wahlen:
* Die Wahlen in den Klassen haben „spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr“ zu erfolgen (§ 89 Abs. 3 SchulG).
* Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit (es herrscht keine Wahlpflicht) ihre beiden, gleichberechtigten, Elternvertreter*innen sowie, davon unabhängig, zwei Vertreter*innen für die Klassenkonferenz (Zu den Klassenkonferenzen siehe: § 81 SchulG https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV76P81) zu wählen, wobei Personalunion zulässig ist. Die gewählten Elternvertreter*innen sind automatisch Mitglieder der Gesamtelternvertretung (GEV).
* Nur für Mitglieder in den schulischen Gremien, wozu die Klassenkonferenzen, nicht aber Klassenelternversammlungen gehören, werden Stellvertreter in mindestens gleicher Anzahl gewählt. Die Klassenelternversammlung ist zwar frei, auch mehrere zusätzliche Stellvertreter für ihre Elternsprecher zu wählen, diese sind dann aber in der GEV lediglich Gäste ohne Stimm- und Wahlrecht.
* „Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen können für jede Schülerin oder jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben werden, auch wenn nur ein Erziehungsberechtigter anwesend oder vorhanden ist. Die Stimmen können getrennt abgegeben werden; übt ein Erziehungsberechtigter für mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler in derselben Klasse oder Jahrgangsstufe das Erziehungsrecht aus, so kann er für diese höchstens vier Stimmen abgeben.“ (§ 89 Abs. 5 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEpP89).
* Wählt die Elternversammlung der Klasse keine Elternvertreter*in so ist die Klasse nicht in der GEV und den sonstigen Gremien der Schule vertreten.
2.) Gesamtelternvertretung (GEV) der Schule:
§ 90 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV25P90
Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte:
Über die Gesamtelternvertretung werden die Interessen der Eltern einer Schule wahrgenommen.
Die Schulleitung hat gegenüber der GEV eine umfangreiche Informationspflicht und soll auf Verlangen, ebenso wie zwei Mitglieder*innen der Gesamtkonferenz und der Gesamtschüler*innenvertretung, an den Sitzungen teilnehmen.
Die GEV dient dem Informations- und Meinungsaustausch untereinander und hat das Recht, Referenten als Gäste einzuladen. Personalrechtliche Fragen sowie Angelegenheiten einzelner Schüler gehören jedoch grundsätzlich nicht zu den Themen der GEV.
Einladung und Sitzungsverlauf:
Die Gesamtelternvertretung (GEV) besteht aus den Elternvertreter*innen der Klassen oder der Jahrgangsstufe.
Die GEV muß sich „spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr“ konstituieren, wobei der/die Schuleiter*in für die Einladung zuständig ist. (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SchulG).
Ansonsten ist die Vorsitzende/der Vorsitzende der GEV für die rechtzeitige Einladung zuständig, die grundsätzlich spätestens 1 Woche vor Sitzungstermin (Punkt 2.1. Mustergeschäftsordnung - SchulGMGO), zusammen mit einer (vorläufigen) Tagesordnung erfolgt (siehe auch die Punkte 2 und 5 der Mustergeschäftsordnung). Ihr/Ihm obliegt auch die Leitung der Sitzung (siehe auch Punkt 6 der SchulGMGO).
Die/der Vorsitzende lädt mindestens dreimal im Schuljahr zur GEV ein (so (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SchulG, gemäß § 116 SchulG Abs. 1 Satz1 SchulG: viermal), sie/er hat sie einzuberufen, wenn entweder der/die Schulleiter*in oder 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder*innen dies verlangen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SchulG).
Da die schulischen Gremien grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung tagen, muss die GEV die Zulässigkeit von Gästen beschließen. Meist geschieht dies in der ersten Sitzung mit Wirkung für das ganze Schuljahr. Vertreter*innen Schulaufsicht und des Bezirksamts sind „berechtigt und auf Einladung eines schulischen Gremiums verpflichtet, an Sitzungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, teilzunehmen. Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn das jeweilige Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt“ (§ 116 Abs. 2 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV64P116).
„Die Gesamtelternvertretung kann Gesamtelternversammlungen einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten“ (§ 90 Abs. 5 SchulG).
Wahlen in der GEV:
Das Gremium wählt aus seinem Kreis die/den Elternsprecher*in sowie bis zu drei Stellvertreter*innen.
Zudem wählt die GEV vier Mitglieder der Schulkonferenz, die annähernd paritätisch besetzt und das oberste Beratungs- und Entscheidungsgremium einer Schule ist (Zur Schulkonferenz siehe: §§ 75 ff SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV25P75). In der Schulkonferenz entscheiden Erziehungsberechtigte zum Beispiel über die Grundsätze der Organisation von Schule und Unterricht, den Umfang von Hausarbeiten oder Abweichung von der Stundentafel oder der Auswahl von außerschulischen Partnern mit (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV63P76).
Um die Arbeitskontinuität der Schulkonferenz zu sichern, bleiben dessen Mitglieder, im Gegensatz zu den anderen Gewählten, grundsätzlich für zwei Jahre im Amt und bleiben dies auch, wenn sie im Folgejahr nicht mehr Klassenelternsprecher sind.
Weiterhin wählt die GEV
* zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses (Zum Bezirkselternausschuß – BEA – siehe: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV76P110)
* zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiter*innen (Zur Gesamtkonferenz siehe: § 79 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV46P79), in der Fragen des Unterrichts und der Erziehung im Vordergrund stehen;
* zwei beratende Mitglieder der einzelnen Fachkonferenzen (Zu den Fachkonferenzen siehe: § 80 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV25P80), in denen u.a. fachbezogenen Regelungen des Unterrichts, die Koordinierung, die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Faches / Lernbereichs sowie die Auswahl der Lern- und Lehrmittel behandelt werden;
* zwei beratende Mitglieder der Gesamtschülervertretung (Zur Gesamtschülervertretung siehe: § 85 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV64P85)
* sowie je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden.“ (§ 90 Abs. 2 SchulG)
Weitere Informationen zur Schulkonferenz, Gesamtkonferenz und den Fachkonferenzen: http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/gremienarbeit (ab Seite 14)
3.) Allgemeine Wahlgrundsätze für schulische Gremien:
§ 117 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV31P117
Die zentrale Norm zu Wahlen ist der § 117 SchulG (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV31P117):
* Absatz 1: „Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Eine Briefwahl ist unzulässig. Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
* Absatz 2: Für die gewählte Vorsitzende / den Vorsitzenden wird ein/eine Stellvertreter*in, für die zu wählenden Gremienmitglieder bis zu 2 Stellvertreter*innen gewählt .
* Absatz 4: Die Mitglieder eines Gremiums sowie die Stellvertreter*innen „ werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.“
* „Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl (Abs. 5 Satz 1). Sie endet mit der Neuwahl des Gremiums, spätestens mit Ablauf der für die Einberufung des neu zu bildenden Gremiums bestimmten Frist.“ (Abs. 5 Satz 2)
Ein Rücktritt oder eine Abwahl ist immer möglich. Ansonsten endet die Amtszeit der Vertrer*innen lediglich vorzeitig, wenn das zu vertretende Kind die Schule verlässt oder mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler volljährig wird (Abs. 5, Satz 3)
* Die Abwahl ist nur mittels eines „konstruktiven Mißtrauensvotums“ möglich. „Für die Abwahl eines Mitglieds ist ein Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Abwahl erfolgt durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. Als Nachfolgerin oder Nachfolger ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.“ (Abs. 5 Satz 4)
4.) Protokollführung in den Gremien:
§ 122 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV31P122
Gemäß § 122 SchulG werden über die Gremiensitzungen Protokolle geführt.
„Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über
1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. die Namen der anwesenden Mitglieder,
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4. die gefassten Beschlüsse und
5. das Ergebnis von Wahlen.“ (Abs. 1)
Lehrkräften, Schüler*innen sowie Erziehungsberechtigten ist die Einsichtnahme in die Protokolle der Gremien ihrer Schule zu gewähren (Abs. 2).
Weitere Regelungen zur Protokollführung finden sich auch in der Mustergeschäftsordung, (insbesondere Punkt 8:
* http://www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften/mustergeschaeftsordnung-schulgremien.pdf
* http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/469-mustergeschaeftsordnung-fuer-die-im-schulgesetz-vorgesehenen-gremien).
Download von Musterprotokollen für die GEV: https://www.berliner-elternvideos.de/elternfortbildner/downloads/wahlprotokoll-fuer-die-gev.pdf
Zur Erinnerung: In den Elternversammlungen der einzelnen Klassen müssen (mit Ausnahme des Wahlprotokolls) keine Protokolle geschrieben werden (siehe oben).
5.) Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen):
Das Schulgesetz gilt für Schulen in freier Trägerschaft nur im eingeschränktem Umfang und überwiegend lediglich sinngemäß.
Nach der hierfür zentralen Norm des Schulgesetzes (§ 95 Abs. 4: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV76P95) finden im Wesentlichen lediglich die Bestimmungen über den grundsätzlichen Auftrag der Schule (§ 1: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV59P1), die generellen Bildungs- und Erziehungsziele von Schule (§ 3: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV59P3), die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt (§ 5a: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV9P5a), zur Schulgesundheitspflege (§ 52: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV76P52) und zum Datenschutz (§ 64 ff: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV76P64) ausdrücklich auch auf die Privatschulen Anwendung.
Die staatliche Schulaufsicht beschränkt sich im Wesentlichen auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen.
Auch wenn die Privatschulen in der Ausgestaltung ihres Schullebens relativ frei sind, so sind Sie als Eltern dennoch nicht rechtlos. Unabhängig von Ihren jeweiligen zivilrechtlichen Verträgen mit der Schule gelten an Ersatzschulen die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Schulgesetzes zumindest sinngemäß denn diese müssen „Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten im Sinne des Teils VI gewährleisten“ (§ 98 Abs. 7 SchulG: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchulGBEV76P98). Dieser umfaßt die mit der Überschrift „Schulverfassung“ aufgeführten Paragraphen 67 bis 93 SchulG.
6. Informationen über die außerschulischen Gremien
Allgemeine Informationen, zum Bezirkselternausschuss (BEA), dem Bezirksschulbeirat (BSB), dem Landeselternausschuss und dem Landesschulbeirat (LSB): http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/480-informationen- ueber-die-ausserschulischen-gremien-bea-bsb-lea-lsb
7.) Willkommenspaket des Bezirkselternausschusses (BEA) Charlottenburg-Wilmersdorf 2023 (insbesonderer für Schulleiterinnen und Schulleiter)
http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/519-willkommenspaket-des-bezirkselternausschusses-bea-charlottenburg-wilmersdorf-2023
8.) Weitere Informationen
* Einen sehr guten Überblick geben die Seiten der Senatsbildungsverwaltung:
- Mitwirkung von Schülern und Eltern in der Schule: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/
- Häufig gestellte Fragen zur Elternmitwirkung: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung- von-schuelern-und-eltern/faqs-fuer-eltern/#eltern
- Leitfaden für Elternvertreter und Elternvertreterinnen: https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/web_leitfaden_elternvertreter.pdf?ts=1723448383
- Erste Tipps für Elternsprecherinnen und Elternsprecher: https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/mitwirkung-berlin
- Helping Shape Schools Guide for parent representatives at general education schools
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/leitfaden-elternvertretung-en.pdf?ts=1708517541
* Einige rechtliche Grundsätze für die Arbeit von Elternvertreter*innen in den Klassen und den Schulen: http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/8-bea-ueber-uns/472-einige-rechtliche-grundsaetze- fuer-die-arbeit-von-elternvertreter-innen-in-den-klassen-und-den-schulen
* Einführung in die schulische Gremienarbeit für Eltern: http://bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/gremienarbeit
9.) Glossar / Begriffserklärungen und Abkürzungsverzeichnis zur schulischen Gremienarbeit
* http://www.bea-charlottenburg-wilmersdorf.de/index.php/ratgeber/322-glossar- abkuerzungsverzeichnis-zur-schulischen-gremienarbeit
* https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/web_leitfaden_elternvertreter.pdf (S. 43)