Durchführung von Gremiensitzungen unterhalb der Landeseben

August 2021
Fragen zur Durchführung von Gremiensitzungen unterhalb der Landeseben    

Allgemein möchte ich voranstellen, dass die geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen zwischen schulischen und überschulischen Gremiensitzungen unterscheiden. Für die überschulischen Gremien gelten die Aussagen des Schreibens vom 3.8., für schulische Gremien und Elternversammlungen gelten die Regelungen der Musterhygienepläne.

Frage: Wer hat bei Sitzungen > 50 TN die Verantwortung dafür, dass Einhaltung der 3G (3. InfSchMV §11 Abs. 8 Satz 2) durch alle Anwesenden überprüft wird (und ggf. eine Teilnahme verweigert)?
Antwort: Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass § 11 der 3. InfSchMV nicht direkt auf die Sitzungen der überschulischen Gremien Anwendung findet. Wie im Schreiben vom 3. August mitgeteilt, können diese Gremien abweichende Regelungen treffen. Sollte das jeweilige Gremium die Anwendung der 3G-Regel beschließen, ist der oder die jeweilige Vorsitzende für die entsprechende Kontrolle verantwortlich. Zudem sei darauf hingewiesen, dass nach der aktualisierten Fassung des § 11 Absatz 8 Satz 1 der 3. InfSchMV die 3G-Regel generell in geschlossenen Räumen und nicht erst ab einer Teilnehmendenzahl von 50 Personen gilt.
Bei Elternversammlungen gilt nach entsprechender Aktualisierung der Musterhygienepläne auch die 3G-Regel. Für die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen bei schulischen Gremiensitzungen und Elternversammlungen ist die Schule verantwortlich.

Frage: Welche Schutzmaßnahmen soll/kann es geben, die ggf. auch bei nicht getesteten Personen (Elternabend) eine Unterschreitung des Mindestabstands erlauben (3. InfSchMV §11 Abs. 3)?
Antwort: Nach aktueller Fassung verweisen die Musterhygienepläne bezüglich der Elternversammlungen nicht auf die 3. InfSchMV.  Für Elternversammlungen gelten also spezielle Regelungen, die in den Musterhygieneplänen aufgeführt sind. Während der Elternversammlungen gilt aktuell keine Pflicht zum Einhalten des Mindestabstandes. Die Musterhygienepläne werden aktuell dahingehend überarbeitet, dass die 3G-Regel gilt, sodass nur noch Geimpfte, Genesene oder Getestete daran teilnehmen können. Diese Anpassung erfolgt auf Grundlage des Beschlusses der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 10. August. Ein verpflichtender Mindestabstand wird aber nicht eingeführt.

Frage: Muss in jedem Fall durchgängig Maske getragen werden, auch mit Abstand am Platz - oder unter welchen Bedingungen nicht? (Im Schreiben vom 3.8. ist auf Seite 2 eine Ausnahme bei festem Sitzplatz benannt, ebenso in den Musterhygieneplänen "Dienstbesprechung / Gremien" ab Woche 5; dies findet sich in der VO jedoch nicht, sondern Maskenpflicht gilt in jedem Fall (§11 Abs. 5 Satz 1).)
Antwort: Das Schreiben vom 3.8. betrifft ausschließlich die Sitzungen überschulischer Gremien.
Für schulische Gremiensitzungen und Elternversammlungen gelten die speziellen Regelungen der Musterhygienepläne. Diese sehen in den ersten 4 Unterrichtswochen eine generelle Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske in geschlossenen Räumen vor. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Mindestabstand eingehalten werden kann oder ob sich die jeweilige Person am Platz befindet.  Nach den ersten 4 Unterrichtswochen kommt es auf die Stufenzuordnung der jeweiligen Schule an. Die Musterhygienepläne werden aktuell dahingehend überarbeitet, dass in Stufe grün dann keine Pflicht zum Tragen einer Maske besteht, soweit sich Teilnehmende an einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. In Stufe gelb gilt weiterhin eine generelle Maskenpflicht. 

Frage: Gibt es Vorgaben / Anhaltspunkte zur Lüftung, insbesondere für nicht gut belüftbare Räume (GEV / Aula)?
Antwort: Es gilt auch bei Gremiensitzungen die Empfehlung, eine regelmäßige Lüftung der Räume durchzuführen. Strikte Vorgaben gibt es hierbei nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Maria Faust
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin
Referat II C– Schul- und Lehrerbildungsrecht, Arbeits- und Dienstrecht, Zeugnisanerkennung, Schulen in freier Trägerschaft
II C 1 Fa - Fachgruppe Bildungsrecht
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