Wann ist eine Zurückstellung vom Schulbesuch möglich?

 

 

Ratgeber
Freitag, 8. Juli 2011 02:36
 
Ich muss meine Tochter im Herbst, mit noch nicht einmal sechs Jahren, zur Grundschule anmelden. Sie ist aber meiner Meinung nach noch gar nicht schulreif. Seit wann gilt diese Bestimmung überhaupt und gibt es Befreiungsmöglichkeiten? René S., Köpenick


Die Grundschule hat in den vergangenen Jahren zum Teil erhebliche Reformen erfahren. Das Einschulungsalter wurde mit dem Schuljahr 2005/06 gesenkt und zugleich die Möglichkeit der Rückstellung mangels Schulreife abgeschafft. Die Vorklassen wurden zum Bedauern Vieler abgeschafft und das Jahrgangsübergreifende Lernen (JüL) in der Schulanfangsphase (Saph) eingeführt. Gemäß dem Schulgesetz beginnt das Schuljahr am 1. August eines Jahres. Dann werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden werden (§ 42 I SchulG). Der Jahrgang 2006 wird am 1. August 2012 schulpflichtig und soll im Spätherbst dieses Jahres für das Schuljahr 2012/13 an den Grundschulen angemeldet werden. Nachdem sich die Probleme in der Schulanfangsphase häuften und nicht mehr zu ignorieren waren, hat sich die rechtliche Grundlage mit der Änderung des Schulgesetzes vom 25.01.2010 hinsichtlich der Rückstellung jedoch abermals geändert. Nunmehr ist die Rückstellung von schulpflichtigen Kindern wieder möglich, "wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt". Wird eine Rückstellung angestrebt, müssen die Eltern dies schriftlich gegenüber der regional zuständigen Schulaufsichtsbehörde beantragen und begründen und sollen hierbei eine entsprechende Stellungnahme der von dem Kind zuletzt besuchten Kindertagespflegestelle beifügen. Die Schulaufsicht entscheidet dann über diesen Antrag "auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes". Der Antrag sollte bereits im Rahmen des Schulanmeldeverfahrens gestellt werden. Eine Rückstellung nach dem Beginn des Schulbesuchs ist ausgeschlossen. Die Rückstellung kann für ein Jahr erfolgen.

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

http://www.morgenpost.de/familie/expertenfrage/article1695206/Wann-ist-eine-Zurueckstellung-vom-Schulbesuch-moeglich.html