Wann endet die Amtszeit von Elternvertretern?

Ratgeber


Freitag, 2. September 2011 19:42

Kann ein Elternvertreter, der gegenwärtig in der Schulkonferenz sitzt und bei der kommenden Elternvertreterwahl nicht in seinem Amt bestätigt wird oder nur zum Stellvertreter der beiden Elternvertreter gewählt wird, weiter in der Schulkonferenz bleiben? Carola W. aus Spandau

 

 


Streng genommen kennt das Schulgesetz keine stellvertretenden Klassenelternsprecher. Nach § 89 III werden spätestens einen Monat nach Beginn des Schuljahres zwei gleichberechtigte Elternvertreter gewählt sowie, unabhängig davon, zwei Vertreter für die Klassenkonferenz. Die Elternvertreter sind automatisch Mitglieder der Gesamtelternvertretung (GEV). Sie werden für die Dauer des Schuljahres gewählt und bleiben grundsätzlich bis zur Neuwahl oder dem Ausscheiden ihres Kindes aus der Klasse im Amt. Nur für Mitglieder in den schulischen Gremien, wozu Klassenelternversammlungen nicht gehören, werden Stellvertreter in mindestens gleicher Anzahl gewählt. Die Klassenelternversammlung ist zwar frei, auch mehrere zusätzliche Stellvertreter für ihre Elternsprecher zu wählen, diese sind dann aber in der GEV lediglich Gäste ohne Stimm- und Wahlrecht. Die GEV muss spätestens sechs Wochen nach Beginn des neuen Schuljahres zusammentreten. Da die schulischen Gremien grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung tagen (§ 116 II SchulG), muss die GEV die Zulässigkeit von Gästen beschließen. Meist geschieht dies in der ersten Sitzung mit Wirkung für das ganze Schuljahr. Die GEV wählt unter anderem ihre Vertreter in der Schulkonferenz (SK), dem höchsten Beschlussgremium der Schule. Um die Arbeitskontinuität dieses besonderen Gremiums zu sichern, bleiben die Mitglieder der SK grundsätzlich zwei Jahre im Amt und bleiben dies auch, wenn sie im Folgejahr nicht mehr Klassenelternsprecher sind. Ein Rücktritt oder eine Abwahl ist aber immer möglich. Ansonsten endet die Amtszeit lediglich vorzeitig, wenn das zu vertretende Kind die Schule verlässt oder mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Schüler volljährig wird (§ 117 SchulG).

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

http://www.morgenpost.de/familie/expertenfrage/article1752066/Wann-endet-die-Amtszeit-von-Elternvertretern.html