Dürfen Schüler wegen Filmaufnahmen beurlaubt werden?

 

RATGEBER
Freitag, 4. November 2011 02:52


An der Schule meiner Tochter, die zurzeit die neunte Klasse besucht, gibt es widersprüchliche Meinungen zur Frage, wann Schüler wegen Filmaufnahmen vom Unterricht befreit werden können. Darf meine Tochter überhaupt an den Drehtagen in der Schule fehlen, und wie lange kann sie gegebenenfalls beurlaubt werden? Marion S., per E-Mail

 

Ja, als Ausnahmefall kann die Schule gestatten, dass Kinder wegen Filmaufnahmen vom Unterricht freigestellt werden, denn Beurlaubungen vom Unterricht dürfen aus wichtigem Grund erfolgen. Die unterschiedlichen Meinungen resultieren aus den "Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht" (AV Schulpflicht), die im Jahr 2008 beschlossen wurde. Der ursprüngliche Passus, der die bis dahin herrschende, in die Kritik geratene Praxis in Richtung eines generellen Verbotes einer Befreiung verschärfen sollte, wurde letztendlich relativiert. Die geltende Formulierung lautet: "Ein wichtiger Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn die Beurlaubung zur Mitwirkung an Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen, einschließlich Werbeaufnahmen, oder an ähnlichen Veranstaltungen beantragt wird." Mit der Formel "in der Regel" wird einerseits klargestellt, dass eine Befreiung aus diesem Grund prinzipiell nicht erwünscht ist, aber dennoch möglich sein kann.
Im Vordergrund der Entscheidung sollte stets die Entwicklung des Kindes stehen. Eine Beurlaubung kann gewährt werden, wenn der angegebene Grund, die Unmöglichkeit einer Terminverschiebung, der Leistungsstand des Schülers sowie die pädagogische Situation der gesamten Klasse dies rechtfertigt. Der Antrag hierfür ist rechtzeitig vorher schriftlich in der Schule zu stellen. Über Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen entscheidet der Klassenlehrer, ab vier Tagen ist der Schulleiter zuständig. Beurlaubungen von mehr als vier Wochen können im Ausnahmefall genehmigt werden, wenn eine anderweitige Beschulung, etwa durch Privatunterricht, sichergestellt ist. Anhaltspunkt für die Höchstfehldauer ist, dass eine Zeugnisnote nur gebildet werden kann, wenn der Schüler mindestens sechs Wochen je Schulhalbjahr kontinuierlich am Unterricht teilgenommen hat.


André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

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