Welche Anforderungen müssen Protokolle der GEV erfüllen?

 

BM 20.04.12
Ratgeber

Ist es zulässig, dass dem Protokollanten der Sitzung der Gesamtelternvertretung (GEV) verboten wird, den Entwurf des Protokolls allen Mitgliedern zu schicken, weil der Inhalt dem GEV-Vorstand nicht genehm ist? Darf der Vorstand auf diesem Weg verhindern, dass die Inhalte, die auf der Sitzung erarbeitet wurden, in die breitere Öffentlichkeit gehen und somit hier eine Diskussion stattfinden kann?

Rebecca H., per E-Mail

 

Die Anforderungen an Sitzungsprotokolle ist für alle schulischen Gremien im § 122 Schulgesetz (SchulG) geregelt. Die Norm besagt aber lediglich, dass das Protokoll mindestens Angaben über den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse sowie gegebenenfalls das Ergebnis von Wahlen enthalten muss. Die alte, mit Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes außer Kraft getretene, Rahmengeschäftsordnung (RGO) sah darüber hinaus vor, dass das Protokoll sowohl vom Protokollführer als auch von dem Vorsitzenden unterzeichnet werden musste. Auf die Aufnahme dieser Regelung in die schulgesetzlichen Bestimmungen wurde jedoch verzichtet und die RGO entfaltet keine Nachwirkung mehr.

Es spricht nichts dagegen und kann sogar hilfreich sein, dass der Entwurf des Protokolls allen Mitgliedern des Gremiums zugeht und diese Gelegenheit haben, sich zeitnah damit zu beschäftigen. Da die Gremien aber grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung tagen (§ 116 II SchulG) und die Mitglieder gegebenenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sein können (§ 120 III SchulG), ist ein Protokollentwurf auch nur an die Mitglieder des Gremiums zu senden, und es muss in diesem Stadium eben nicht etwa über die Schulhomepage einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Üblicherweise befindet das Gremium am Anfang seiner Sitzung über vorliegende Protokollentwürfe. Nicht der Vorsitzende oder gar der Schulleiter, sondern das betreffende Gremium ist "Herr des Verfahrens". Die Senatsbildungsverwaltung könnte eine neue Rahmengeschäftsordnung erlassen (§ 116 VII SchulG), hat aber bisher noch keine Notwendigkeit hierzu gesehen. Jedes Gremium ist allerdings auch frei, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben und die Angelegenheit im Einklang mit dem Schulgesetz eigenständig zu regeln.

 

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

 

http://www.morgenpost.de/printarchiv/familie/article106206002/Welche-Anforderungen-muessen-Protokolle-der-GEV-erfuellen.html