Lohnt es sich, den Platz an der Wunschschule einzuklagen?

 

RATGEBER
Freitag, 18. Juni 2010 02:32
Ich habe eine Absage für meinen Sohn an unserer Wunschschule bekommen. Hat es Chancen, diesen Platz einzuklagen? Gudrun S. aus Spandau

 


Für das Schuljahr 2010/11 gilt bei der Vergabe von Plätzen an übernachgefragten Oberschulen letztmalig die "Fünf-Stufen-Rangfolge", an deren Ende die Schulwegdauer steht. Kann dem Erstwunsch nicht entsprochen werden, versucht der Schulträger, den Zweit- oder Drittwunsch zu erfüllen. Häufig sind die von Eltern angegebenen Alternativschulen aber auch durch die Anzahl der Erstanmeldungen belegt. Die Verwaltung empfiehlt dann eine Schule desselben Bildungsganges. Vor dem Bestreiten des Klagewegs muss gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb einer Frist von einem Monat der Widerspruch eingelegt und dieser ebenfalls abgelehnt worden sein. Inhaltlich sollte als Erstes hinterfragt werden, ob der Schulträger wirklich die Höchstanzahl an Schülern, die in eine Klasse aufgenommen werden können, ausgeschöpft hat. Weiter ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Auswahlkriterien richtig angewendet und Härtefallgründe berücksichtigt wurden. Bei einer Ablehnung aufgrund der Schulwegdauer sollte diese hinsichtlich der zugrunde gelegten Fahrtroutenberechner der BVG (oder des VBB) geprüft werden. Hier werden seitens der Verwaltung die meisten Fehler gemacht. Möglicherweise führen individualisierte Ergänzungen und Korrekturen zu kürzeren Schulwegzeiten. Zudem muss die Prüfung der Erreichbarkeit der Wunschschule unter Berücksichtigung der Lage der Schule zu anderen Schulen mit demselben Bildungsgang erfolgen. Auch hier lohnt eine Überprüfung der Verwaltungsentscheidung. Berliner Eltern und Schüler sind erfahrungsgemäß hochmobil, das heißt, die Nachfrage, ob alle Schüler, die an einer Schule angenommen wurden, auch wirklich dort ankommen oder doch noch ein Platz frei geworden ist, empfiehlt sich deshalb immer.

 

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

 

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