Wie wehre ich mich gegen eine ungerechte Zensur?

RATGEBER
Freitag, 9. Juli 2010 02:20
Welchen Einblick dürfen Eltern ins Bewertungssystem des Lehrers bekommen? Gibt es dazu verbindliche Kriterien für eine Schule oder kann jeder Lehrer sein eigenes Bewertungssystem aufstellen? Und wie kann ich mich gegen ungerechte Noten wehren? Emel A., Tiergarten

 


Die Lehrer unterrichten, beurteilen und bewerten in eigener pädagogischer Verantwortung, jedoch nicht im rechtsfreien Raum. Grundsätze zur Bewertung finden sich im Schulgesetz und in den entsprechenden Verordnungen. Die Schule ihrerseits legt im Schulprogramm die Umsetzung der Rahmenlehrplanvorgaben in ein schuleigenes pädagogisches Handlungskonzept, die Formen der Leistungsdifferenzierung sowie die Form der Leistungsbeurteilung fest. Der Schulleiter hat auf einen einheitlichen Bewertungsmaßstab an der Schule zu achten. Die Eltern haben das Recht, individuell über die Kriterien der Leistungsbeurteilung, über die Leistungsnachweise und Prüfungen, Noten und sonstigen Beurteilungen sowie wie diese untereinander gewichtet wurden, informiert zu werden. Die Noten oder Punktwerte, das Zustandekommen einer Zeugnisnote sind ihnen zu erläutern und plausibel zu begründen. Zweifel sollten Eltern zunächst mit dem Lehrer besprechen. Hat dies nicht den gewünschten Erfolg, muss der Widerspruch gegenüber der Schulleitung angemeldet werden. Bleibt es bei der Bewertung, kann die Schulaufsicht eingeschaltet werden. Ob der Gang vor das Verwaltungsgericht möglich ist, richtet sich danach, ob ein Verwaltungsakt vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn in die rechtliche Stellung eines Schülers eingegriffen wird. Bleibt er sitzen, wird der mittlere Schulabschluss nicht erreicht oder wird der Abiturdurchschnitt so schlecht, dass das Wunschfach nicht studiert werden kann, ist dies gegeben. Dagegen kann Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls geklagt werden. Die Erteilung einer einzelnen schlechten oder als ungerecht empfundenen Note, die nicht die Versetzung oder den Schnitt gefährdet, wird in der Regel kein Verwaltungsakt sein und kann folglich im Widerspruchsverfahren nicht angefochten werden.

 

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

 

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