Wiederholung der elften Klasse: Geht das im Doppeljahrgang?

RATGEBER
Freitag, 3. Dezember 2010 03:08
Meine Tochter besucht die elfte Klasse eines Gymnasiums. Ihre Leistungen sind nicht sehr gut, zumal sie in vielen Kursen mit Schülern des zwölften Jahrgangs gemeinsam unterrichtet wird und von den Schülern des jüngeren Jahrgangs das gleiche Leistungsniveau erwartet wird. Nun sagte ihr ein Lehrer, dass sie die elfte Klasse nicht wiederholen darf! Stimmt das? Franziska L. aus Mitte

 


Nein, ein einmaliges Zurücktreten in den nachfolgenden Schülerjahrgang ist möglich. Zuvor sollten die Schulen jedoch spezielle Fördermaßnahmen einleiten und die Schulverwaltung einen Ausgleich für die Nachteile genehmigen, die dieser besondere Übergangsjahrgang hat. Er ist der erste Jahrgang, der unmittelbar aus der Sekundarstufe I in die zweijährige Qualifikationsphase (vier Semester) gelangt ist und der einzige, der zusammen mit dem älteren Jahrgang unterrichtet wird. Die einjährige Einführungsphase gibt es nun nur noch an den Sekundarschulen oder Oberstufenzentren. Das fehlende Schuljahr konnte aber entgegen den Planungen offensichtlich doch nicht vorgearbeitet werden. Die Schüler versuchen, die unverschuldet entstandenen Lücken zu schließen, haben jedoch eine höhere Stundenverpflichtung als die Älteren und damit weniger Zeit, sich intensiv auf einzelne Kurse vorzubereiten.
Generell gilt, wer aufgrund von Leistungsausfällen das Ziel des Bildungsganges nicht mehr erreichen kann, muss zurücktreten oder den Bildungsgang verlassen. Ein Rücktritt am Ende des ersten Kurshalbjahres erfolgt dabei in die Einführungsphase, womit dann der Wechsel in die dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe verbunden ist. Am Ende des zweiten Kurshalbjahres kann ein Schüler einen freiwilligen Rücktritt beantragen, worüber die Schule entscheidet. Durch ein Zurücktreten verfallen alle Leistungsbewertungen der beiden zuletzt besuchten Halbjahre. Die Höchstverweildauer von drei Jahren im Gymnasium oder vier Jahren in der Sekundarschule (bei Wiederholung der Abiturprüfung jeweils ein Jahr länger) darf dabei nicht überschritten werden.

 

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

 

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