BEA Newsletter Nr. 134 - März 2024

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Aktuelles

Siebente Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 21.06.2023. In Kraft ab 01.08.2023

 

Änderungen der §§ 3, 4, 7, 10, 11, 12, 14, 14a, 16, 16a, 17, 20, 21, 24

Änderungen u.a.:

„Dem § 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft lädt mindestens einmal in jedem Schulhalbjahr jede Schülerin und jeden Schüler sowie die Erziehungsberechtigten zu einem lernprozessbegleitenden Gespräch ein. Gegenstand des Gesprächs sind insbesondere Anstrengungsbereitschaft, Leistungsfähigkeit sowie das Arbeits- und Sozialverhalten, wobei zunächst die Schülerin oder der Schüler eine Selbsteinschätzung abgeben soll. Die Lehrkraft spricht die zukünftigen Entwicklungsschritte an und vereinbart mit den Erziehungsberechtigten Ziele für das nächste Gespräch. Das lernprozessbegleitende Gespräch im ersten Schulhalbjahr kann in den Jahrgangsstufen 3 und 4 entfallen, wenn das Zeugnis gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 durch ein schriftlich zu dokumentierendes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt wird; es kann ebenso im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 entfallen, wenn das Beratungsgespräch gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 die Anforderungen von Satz 2 und 3 erfüllt. Durch das lernprozessbegleitende Gespräch kann die Verpflichtung zur Information der Erziehungsberechtigten gemäß § 47 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 des Schulgesetzes erfüllt werden.““

Begründung:
„Die an vielen Schulen bereits geübte Praxis, eng mit den Erziehungsberechtigten zusammenzuarbeiten und zu kommunizieren, wird im Hinblick auf eine stabile „Feedbackkultur“ verpflichtend eingeführt. Dadurch sollen wechselseitige Erwartungen und Ansprüche von und an Schule realistischer eingeschätzt und zusätzliche Impulse für eine gute Lernkultur gesetzt werden. Das Gesprächsformat soll - auch auf Wunsch des Großteils der regionalen Schulaufsichten für die Primarstufe - diese im Schuljahr 2021/2022 erprobten Maßnahmen verstetigen, die sich im Rahmen des Programmes „Stark trotz Corona“ als erfolgversprechend erwiesen haben. Diese Gespräche können auch Elternsprechtage gemäß § 47 Absatz 4 Nummer 1 des Schulgesetzes ersetzen, um Mehrbelastungen für Lehrkräfte zu vermeiden. Entscheidend ist, dass die Schule die Erziehungsberechtigten individuell einlädt und nicht nur allgemein auf die Möglichkeit hinweist, zu bestimmten Zeiten für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen. Sofern die Erziehungsberechtigten das Gesprächsangebot der Schule nicht annehmen, ist dies zu dokumentieren. Die Schule hat damit ihre Verpflichtung erfüllt. Das gemäß § 24 Absatz 2 der Grundschulverordnung zu führende Elterngespräch in Zusammenhang mit dem Übergang in die Sekundarstufe I kann mit dem lernprozessbegleitenden Gespräch verbunden werden. Es muss dabei aber sichergestellt (und dokumentiert) sein, dass auch der weitere Bildungsweg und mögliche Angebote in der weiterführenden Schule thematisiert werden“

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/vo/vo19-156.pdf