Wie ist die Einsicht in Abi-Prüfungen geregelt?
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- Veröffentlicht: Freitag, 22. Juni 2012 09:58
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BM 22.06.12
Ratgeber
Mein Sohn ist durch das G8-Abitur gefallen. Darf ich die Klausuren und Prüfungsergebnisse einsehen, kopieren und überprüfen lassen? Mir wurden die Kopien verwehrt und ich finde keine Regelungen im Schulgesetz. Müsste er nun alles wiederholen oder nur die Klausuren und Nachprüfungen, die er nicht bestanden hat?
Beate R. aus Steglitz
Das Recht der Überprüfung von Prüfungsleistungen ist in der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (VO-GO) geregelt. Demnach sind über alle schriftlichen und mündlichen Prüfungen Protokolle zu fertigen, die unter anderem den Verlauf der Prüfungen und die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen dokumentieren müssen sowie die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung von mündlichen Prüfungen (§ 33 VO-GO).
Sie haben das Recht zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, diese ist dort eindeutig geregelt: "Teilnehmer an der Abiturprüfung können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und Prüfungen in der fünften Prüfungskomponente nehmen. Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst sowie bei nicht Volljährigen deren Erziehungsberechtigten gewährt werden; die Einsichtnahme anderer Personen ist nur mit schriftlicher Vollmacht der oder des zur Einsicht Berechtigten zulässig. Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen. Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien gegen Gebühr gestattet werden" (§ 38 VO-GO).
Wenn Sie danach noch Einwände gegen den Prüfungsverlauf oder die Prüfungsergebnisse haben sollten, können Sie Widerspruch einlegen. Hat dieser keinen Erfolg, ist für Sie auch der Gang vor das Verwaltungsgericht möglich.
Auch die Frage der Wiederholung wird im Gesetz eindeutig beantwortet: "Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang und erneutem Besuch des dritten und vierten Kurshalbjahres einmal wiederholen. Wird die Prüfung wiederholt, so sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen" (§ 36 II VO-GO).
André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin