Glossar / Abkürzungsverzeichnis zur schulischen Gremienarbeit

Glossar / Abkürzungsverzeichnis zur schulischen Gremienarbeit


(Erstellt von André Nogossek, Stand:2024 - wird weiter fortlaufend ergänzt)

 

AV:
Ausführungsvorschrift

 

BEA:
Bezirkselternausschuss (§§ 110, 90 II Nr. 3 SchulG)
Mitglieder des BEAs sind je zwei von den GEVen der Schulen gewählte Elternvertreter. Vertreter staatlich anerkannten Ersatzschulen sind beratende Mitglieder ohne Stimmrecht.
Der BEA nimmt die Interessen der Eltern gegenüber dem bezirklichen Schulträger sowie der regionalen Schulaufsicht wahr und beschäftigt sich hauptsächlich mit den überschulischen Themen, kann sich jedoch auch Problemen einzelner Schulen annehmen.

 

BBR:
Berufsbildungsreife

 

Berlin-Studie:
http://www.dipf.de/de/forschung/projekte/berlin-studie
Wissenschaftliche Begleitung und Evaluation der Berliner Schulstrukturreform und der Neugestaltung des Übergangsverfahrens in die weiterführenden Schulen.
Bildungsentscheidungen und Bildungsverläufe vor dem Hintergrund struktureller Veränderungen im Berliner Sekundarschulwesen „Die BERLIN-Studie untersucht die Auswirkungen der Berliner Schulstrukturreform auf die Lernerträge und Bildungsverläufe der Schülerinnen und Schüler. Dazu wird in derBERLIN-Studie ein Schülerjahrgang untersucht, der als zweite Kohorte die neueSchulstruktur durchläuft und gleichzeitig als erste Kohorte nach dem neuen Übergangsverfahren auf die beiden Sekundarschulformen (Gymnasium und ISS) übergegangen ist. Die Schülerinnen und Schüler werden vom Ende ihrer Grundschulzeit (6. Jahrgangsstufe) bis zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe bzw. in dieberufliche Ausbildung begleitet.“ (Zuletzt abgerufen am 19.11.2017) Die Berliner Schulstrukturreform -Bewertung durch die beteiligten Akteure und Konsequenzendes neuen Übergangsverfahrens von der Grundschule in die weiterführenden Schulen.

 

BezA (BA):
Bezirksamt
Teil  der Berliner Verwaltung auf Bezirksebene. Es besteht aus dem Bezirksbürgermeister und den Stadträt_innen - https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/politik/bezirksamt/

BLA (ALT, überholt - siehe BBP):
Bezirkslehrerausschuss (§§ 110, § 79 II Satz 2 Nr. 2 SchulG)

 

BPP:
Bezirksausschuss des pädagogischen Personals  (§§ 110, § 79 II Satz 2 Nr. 2 SchulG)

 

BSA:
Bezirksschülerausschuss (§§ 110, § 85 IV Nr. 2 SchulG)

 

BSB:
Bezirksschulbeirat (§ 111 SchulG)
Mitglieder: Je 12 in den Bezirksausschüssen (§ 110 SchulG) gewählte Vertreter sowie, sofern in den Bezirksausschüssen gewählt und mit beratender Stimme, je 2 Vertreter staatlich anerkannten Ersatzschulen.„Der Bezirksschulbeirat berät das Bezirksamt in Fragen des bezirklichen Schulwesens. Er kann dem Bezirksamt und der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält er von diesen die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte. Der Bezirksschulbeirat dient ferner dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er kooperiert mit dem bezirklichen Jugendhilfeausschuss.
Der Bezirksschulbeirat ist vom Bezirksamt in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. Schulentwicklungsplanung des Bezirks,
2. Errichtung, Zusammenlegung, Umwandlung, Verlegung und Aufhebung von Schulen,
3. Festlegung und Veränderung von Einschulungsbezirken,
4. Planung bezirklicher Schulbaumaßnahmen,
5. bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung des Zusammenwirkens der Schulen,
6. Schulversuche an Schulen des Bezirks und
7. bezirkliche Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.“

 

BuK:
Bildungs- und Kulturausschuss 

 

BuT:
Bildungs-und Teilhabepaket
http://www.berlin.de/sen/bjf/bildungspaket/ ; http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/av/av_but.html (Ausführungsvorschrift) und http://www.berlin.de/sen/bjf/bildungspaket/fachinfo/#traegerhinweis (Formulare, Fachinformationen)
Umfasst: Mittagessen in Kita, Kindertagespflege, Schule oder Hort, Schulbedarf, Lernförderung, Teilnahme an Ausflügen und/oder mehrtägigen Klassenfahrten in Kita oder Schule, Fahrtkostenzur Schule sowie Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit.Für Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr, die aus Familien kommen, welche Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

 

BVV
Bezirksverordnetenversammlung
Das „kommunalpolitische Parlament“ im Bezirk - https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/politik/bezirksverordnetenversammlung/

 

Eltern (Erziehungsberechtigte)
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/
https://www.berlin.de/familie/de/informationen/mitbestimmung-von-eltern-in-der-schule-309
Eltern haben grundsätzlich das Primat in der Erziehung ihrer Kinder und tragen die Verantwortung hierfür (Artikel 6 II Grundgesetz, Artikel 12 III Berliner Verfassung, §§ 1626 ff BGB). Mit dem Eintritt in die Schule ergeben sich zwangsläufig erhebliche Veränderungen, so nur zum Beispiel bei der „Schulpflicht“ (§§ 41 ff SchulG - Eltern haben die Pflicht, den regelmäßigen Schulbesuch sicherzustellen, andernfalls drohen Anzeigen, ggf. Geldbußen, meist verbunden mit Kontaktaufnahme des Jugendamts). Da der obligatorische Schulbesuch zugleich einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern darstellt, besitzen Eltern im Gegenzug umfangreiche Informationsrechte (zum Beispiel § 47 SchulG), für deren Erfüllung die Schule (Klassenlehrer, Schulleitung) in der „Bringpflicht“ ist, sowie zahlreiche Mitbestimmungs-und Mitwirkungsrechte(zum Beispiel: §§ 75ff SchulG, §§ 88 ff SchulG), die auch notfalls auch justitiabel sind.

Elternversammlung
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/gute-schule/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern/faqs-fuer-eltern/
Die Eltern jeder Klasse wählen jeweils zwei gleichberechtigte Elternvertreter_innen, die Elternabende einberufen und leiten (nicht die Lehrkräfte!), die Belange der Eltern der Klasse vertreten und in der Gesamtelternvertretung mitwirken sowie zwei Elternvertreter­_innen für Klassenkonferenzen (Personalunion ist möglich).
Die zentrale Rechtsnorm ist der § 89 SchulG
(die Zahlen in Klammer sind die Absätze des Paragraphen :
„(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung. Soweit kein Klassenverband gebildet wurde, besteht die Elternversammlung aus den Erziehungsberechtigten der Jahrgangsstufe. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können beratend an den Elternversammlungen teilnehmen. Die Lehrkräfte, die in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten, sowie die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher der Schülerinnen und Schüler sollen auf Wunsch der Elternversammlung beratend an deren Sitzungen teilnehmen.
(2) Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe. Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder des Schülers, sofern sie oder er das 14. Lebensjahr vollendet hat, behandelt werden.
(3) Die Elternversammlung wählt spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr aus ihrer Mitte
1. zwei gleichberechtigte Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher und
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz.
Bei neu gebildeten Klassen lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu dieser Sitzung ein. Bestehen keine Klassenverbände, werden für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zwei gleichberechtigte Jahrgangselternsprecherinnen oder Jahrgangselternsprecher gewählt.
(4) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher laden im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein. Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten von mindestens einem Fünftel der Minderjährigen einer Klasse oder Jahrgangsstufe ist eine Elternversammlung einzuberufen.
(5) Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen können für jede Schülerin oder jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben werden, auch wenn nur ein Erziehungsberechtigter anwesend oder vorhanden ist. Die Stimmen können getrennt abgegeben werden; übt ein Erziehungsberechtigter für mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler in derselben Klasse oder Jahrgangsstufe das Erziehungsrecht aus, so kann er für diese höchstens vier Stimmen abgeben. „


DSGVO:
Datenschutz-Grundverordnung


eBBR:
Erweiterte Berufsbildungsreife

FK:
Fachkonferenz (§§ 80, 82 SchulG)
In den FK, so sie denn von der Gesamtkonferenz gebildet sind, werden die für die einzelne Fachbereiche wesentlichen Themen behandelt, insbesondere die Umsetzung der Rahmenlehrpläne, fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht, die Auswahl der Lern-und Lehrmittel sowie die Koordinierung von Kursangeboten. In ihnen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Faches, sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.Elternvertreter sind hier beratende Mitglieder, d.h. sie haben Antrags-und Rederecht aber kein Stimmrecht.

 

Ganztagsschulen:
"Grundschulen sowie Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sind Ganztagsschulen" (§ 19 SchulG)

 

Gemeinschaftsschule (§ 23 SchulG)
"
Die Gemeinschaftsschule umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Primarstufe) und die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt im Anschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Die Gemeinschaftsschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule an. Die Gemeinschaftsschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1 und § 36 Absatz 6 Satz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe."


GEV:

Gesamtelternvertretung (§ 90 SchulG)
Gremium aller Elternvertreter aller Klassen / Jahrgangsstufen einer Schule.
Die GEV ist das „höchste“ Elterngremium in der Schule. Sie nimmt die Interessen der Eltern gegenüber der Schule wahr und beschäftigt sich hauptsächlich mit den Themen, die die Schule als Ganzes betrifft, kann sich jedoch auch Problemen in einzelnen Klassen widmen. Die GEV dient dem Informations-und Meinungsaustausch untereinander und hat das Recht, Referenten als Gäste einzuladen. Personalrechtliche Fragen sowie Angelegenheiten einzelner Schüler gehören jedoch grundsätzlich nicht zu den Themen der GEV.
Mitglieder sind qua Amt die beiden gleichberechtigten Klassenelternvertreter. Der Schulleiter hat gegenüber der GEV eine umfangreiche Informationspflicht und soll auf Verlangen, ebenso wie die beiden beratenden Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte, an den Sitzungen teilnehmen.Die GEV wählt aus ihrer Mitte ihre Vertreter in die weiteren schulischen (SK, GK, FK) und überschulischen (BEA) Gremien und nimmt deren Berichte entgegen und diskutiert diese beiBedarf und kann hierzu Beschlüsse fassen und deren Umsetzung verfolgen.
Nur zu der ersten, konstituierenden, Sitzung lädt die Schulleitung ein. Ansonsten bestimmt die GEV über seine gewählten Elternsprecher das Procedere (Einladung, Tagesordnung, Sitzungsleitung). Die Elternvertreter handeln eigenverantwortlich und sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.

 

GK:
Gesamtkonferenz (§§ 79, 82 SchulG)
„Die Gesamtkonferenz ist das Beratungs-und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen. Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs-und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet..“ Elternvertreter sind hier beratende Mitglieder, d.h. sie haben Antrags-und Rederecht aber kein Stimmrecht.

 

GSV (§ 85 SchulG):
Gesamtschülervertretung 

GO:
Geschäftsordnung

 

GsVO:
Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=GrSchulV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

 

GVBl:
Gesetz- und Verordnungsblatt

IGLU:
Internationale Grundschul-Lese-Untersuchung (engl. PIRLS)
https://www.bmbf.de/de/iglu-internationale-grundschul-lese-untersuchung-82.html
http://www.ifs.tu-dortmund.de/cms/de/Forschung/Gesamtliste-Laufende-Projekte/IGLU-PIRLS-2016.html (derzeit - 23.09.2019 -nicht abrufbar)
Vergleichende, alle 5 Jahre stattfindende, internationale Testung des  Leseverständnis von Schülern der vierten Jahrgangsstufe.           

 

IQB: Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen
http://www.iqb.hu-berlin.de/
Hauptaufgaben: Weiterentwicklung, Operationalisierung,Normierung und Überprüfung von Bildungs-standardsGemeinsame Abituraufgabenpools der Länder -Aufgabensammlung zur Orientierung.

 

ISS:
Integrierte Sekundarschule (§ 22 SchulG)
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=SekIV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
"(1)Die Integrierte Sekundarschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen Bildungsgang eine vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Die Integrierte Sekundarschule umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt im Anschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). § 17 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Integrierte Sekundarschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Gemeinschaftsschule oder mit einer anderen Integrierten Sekundarschule an. Sie kooperiert insbesondere mit benachbarten Grundschulen und beruflichen Schulen; § 20 Absatz 7 gilt sinngemäß.
(3) Die Integrierte Sekundarschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1 und § 36 Absatz 6 Satz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.

 

JabL:
Jahrgangsbezogenes Lernen

JHA:
Jugendhilfeausschuss

JüL:
Jahrgangsübergreifendes Lernen (§ 20 SchulG, §§ 7, 8, 11, 21, 22, 23 GsVO):
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungswege/grundschule/
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=GrSchulV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-GrSchulVBEV18P7
Jahrgangsgemischten Lerngruppen der Jahrgangsstufen 1 und 2 oder 1 bis 3.

 

KJP:
Kinder- und Jugendparlament
https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/politik/gremien/kinder-und-jugendparlament/
"Jedes Schuljahr wählen die Vollversammlungen der Grund-, Ober- und Berufsschulen, sowie der Jugendfreizeitheime im Bezirk, ihre Vertreterinnen und Vertreter in das KJP. Gewählt werden können junge Menschen der 5. bis 13. Klassen. Das Wahlrecht endet mit dem 21. Lebensjahr.
Die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlamentes vertreten ihre Schule bzw. ihren Jugendclub. Sie melden sich zu Wort, wenn es um kinder- und jugendpolitische Belange geht und gestalten das Zusammenleben im Bezirk aktiv mit."
https://www.kjp-cw.de/seite/135280/%C3%BCber-uns-links-downloads.html

 

Klassenkonferenz (§ 81 SchulG):
Berät über alle Fragen der Unterrichts-und Erziehungsarbeit in der Klasse
§ 81 SchulG: „Sie entscheidet insbesondere über
1. die Versetzung, Zeugnisse und Abschlüsse sowie das Arbeits-und Sozialverhalten,
2. die Förderprognose (§ 56 Absatz 2),
3. Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und der Lernerfolgskontrolle,
4. die Zusammenarbeit der Lehrkräfte,
5. die Koordinierung fachübergreifender und fächerverbindender Unterrichtsveranstaltungen,
6. die Einzelheiten der Mitarbeit von Erziehungsberechtigten und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen,
7. Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern,
8.  Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2."
§ 82 IV SchulG: „Stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Klassenkonferenz sind
1. die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. die Lehrkräfte, die regelmäßig in der Klasse unterrichten,
3. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig in der Klasse tätig sind, und
4. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler der Klasse sowie der Erziehungsberechtigten.
Die in der Klasse mit der Erteilung von Religions-und Weltanschauungsunterricht betrauten Personen können an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 82 V SchulG: „Die Klassenkonferenz berät und beschließt in den Fällen des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 8 unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters; sie oder er kann den Vorsitz im Einzelfall auf eine andere Funktionsstelleninhaberin oder einen anderen Funktionsstelleninhaber nach § 73 oder die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer übertragen.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten nehmen an den Beratungen und Entscheidungen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 nicht teil; an der Beratung und der Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen nach § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 nehmen sie nur teil, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten dies wünschen. In den in Satz 1 genannten Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder nicht ihrer Stimme enthalten.“         

 

KMK:
Kultusministerkonferenz 

LauBe
Lernausgangslage Berlin
https://www.laube.isq-bb.de/
Zu Beginn der SAPH (Schulanfangsphase) von den KlassenlehrerInnen durchgeführte Lernstandserhebung, um Vorkenntnisse und Förderbedarfe der einzelnen Kinder zu erfassen. Eltern haben Recht auf Auskunft der Ergebnisse.

LEA:
Landeselternausschuss (§ 114 SchulG)
http://www.leaberlin.de/
Stimmberechtigte Mitglieder: 24 (je zwei gewählte Vertreter aus den Bezirken) sowie, sofern in den Bezirksausschüssen gewählt und mit beratender Stimme, je 2 Vertreter staatlich anerkannten Ersatzschulen.Aufgaben:  Wahrnehmung der schulischen Interessen der Eltern gegenüber SenBJW sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat.

 

LernmittelVO:
Lernmittelverordnung: Verordnung über die Lernmittel an allgemein bildenden und beruflichen Schulen:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=LernMV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
§ 2: „Lernmittel sind 1. Schulbücher, 2. ergänzende Druckschriften (beispielsweise Wörterbücher, Lektüren, Arbeitshefte, Atlanten, Notenblätter) und 3. andere Unterrichtsmedien (beispielsweise Lernkarteien, digitale Datenträger), die für die Schülerinnen und Schüler bestimmt sind und von diesen selbstständig und eigenverantwortlich überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor-und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden, soweit es sich um im Handel zu erwerbende Verlagsprodukte handelt.“
§ 3: „Bei der Auswahl der Lernmittel durch die Gesamtkonferenz gemäß § 79 Absatz 3 Nummer 8 des Schulgesetzes oder die von ihr gebildeten Fachkonferenzen gemäß § 80 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Schulgesetzes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und des sinnvollen Einsatzes im Unterricht sowie die gemäß § 7 Absatz 5 Satz 3 des Schulgesetzes festgelegten Mindeststandards zu beachten.“
§ 6: „1) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler ab Jahrgangsstufe 7 aufwärts sind nach § 50 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes verpflichtet, für jedes Schuljahr Lernmittel selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Höchstbetrag des Eigenanteils beträgt 100 Euro je Schülerin oder Schüler und bezieht sich auf den Neuwert der für das jeweilige Schuljahr zu beschaffenden Lernmittel.(2) Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler in der Regel bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien (beispielsweise über Bücherlisten) über die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffenden Lernmittel.
(3) Liegt der für eine Schulart festgelegte Mindeststandard unter dem Höchstbetrag für den Eigenanteil, darf der Eigenanteil nicht höher als dieser Mindeststandard sein.
(4) Auch bei einem Schulwechsel im laufenden Schuljahr darf der Höchstbetrag für den Eigenanteil nicht überschritten werden.
(5) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe, wird der Neuwert der weiterhin nutzbaren Lernmittel auf den zu erbringenden Eigenanteil angerechnet.
(6) Richtet die Schule nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen einen Lernmittelfonds ein, steht es den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern frei, sich mit dem Eigenanteil daran zu beteiligen.
(7) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler sind von der Schule darüber zu informieren, dass bei einer Beteiligung am schulischen Lernmittelfonds die Lernmittel Eigentum des Landes Berlin sind.“
Für Transferleistungsempfänger gilteine Befreiung von der Bezahlung des Eigenanteils.

 

LISUM:
Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg:
http://www.lisum.berlin-brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=lisumbb_start_d
Pädagogisches Landesinstitut für Berlin und Brandenburg. Hauptaufgaben: Unterrichts-, Schul-und Personalentwicklung, Medienbildung, Qualitätsentwicklung im Bildungswesen

 

LLA (Alt, überholt - siehe LPP):
Landeslehrerausschuss (§ 114 SchulG)
Stimmberechtigte Mitglieder: 24 (je zwei gewählte Vertreter aus den Bezirken) sowie, sofern in den Bezirksausschüssen gewählt und mit beratender Stimme, je 2 Vertreter staatlich anerkannten Ersatzschulen.
Aufgaben: Wahrnehmung der schulischen Interessen der Lehrer gegenüber SenBJW sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat.

 

LPP (§ 114 SchulG):
Landesausschuss des pädagogischen Personals

 

LRS
Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten
Bezeichnung für Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben ungeachtet der Ursache. Gravierende Fälle werden als Lese-Rechtschreib-Störung bezeichnet.
Wenngleich von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Behinderung klassifiziert, gilt die LRS in der gravierenden Ausprägung einer Störung im Berliner Schulgesetz nicht als sonderpädagogischer Förderbedarf, sondern als Teilleistungsstörung. In Schulen herrscht oftmals große Unsicherheit im Umgang mit LRS, das Feststellungsverfahren ist kompliziert und muss, da LRS nicht als angeboren angesehen wird, laufend wiederholt werden. Bei festgestellter gravierender LRS haben Kinder Anrecht auf Förderung und Nachteilsausgleich.
https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/unterricht/faecher/sprachen/deutsch/lrs/lrs-rechtsvorschriften-be/
http://www.lvl-berlin-brandenburg.de/

LSA:
Landesschülerausschuss (§ 114 SchulG):
https://lsaberlin.de/
Stimmberechtigte Mitglieder: 24 (je zwei gewählte Vertreter aus den Bezirken) sowie, sofern in den Bezirksausschüssen gewählt und mit beratender Stimme, je 2 Vertreter staatlich anerkannten Ersatzschulen.
Aufgaben:  Wahrnehmung der schulischen Interessen der Schüler gegenüber SenBJW sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Landesschulbeirat.

 

LSB:
Landesschulbeirat (§ 115 SchulG)
http://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/schule/schulkultur/mitwirkung/mitwirkung-berlin/lsb-berlin/?L=0
Stimmberechtigte Mitglieder: Jeweils 1 in den Bezirksausschüssen der Eltern, Lehrer und Schüler sowie vom Beirat Berufliche Schulen gewählten Vertreter der Eltern, Lehrer und Schüler; der vom Beirat Berufliche Schulen gewählte Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer; je ein Vertreter der Landesverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes; je ein Vertreter der Industrie-und Handelskammer, der Handwerkskammer sowie der Vereinigung der Unternehmensverbände; je ein Vertreter der Religions-und Weltanschauungsgemeinschaften, die nach § 13 Abs. 1 Religions-oder Weltanschauungsunterricht anbieten; ein Vertreter des Landessportbundes Berlin; ein Vertreter des Landesjugendhilfeausschusses.
Mit beratender Stimme: Sprecher der Eltern, Schüler, Lehrer der staatlich anerkannten Ersatzschulen, die Mitglieder der Landesausschüsse sind; sowie ein Vertreter des Landesbeirats für Integrations-und Migrationsfragen.
Aufgaben: „Der Landesschulbeirat berät die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in  Angelegenheiten, die für die Entwicklung der Schulen und für ihre Unterrichts-und Erziehungsarbeit von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. Rahmenlehrplanentwürfe für Unterricht und Erziehung,
2. Änderung der Struktur und der Organisation des Schulwesens,
3. Grundsätze für den Schulbau und die Ausstattung von Schulen,
4. Schulversuche,
5. Entwürfe von Rechts-und Verwaltungsvorschriften, die pädagogisch von grundsätzlicher Bedeutung sind,
6. Grundzüge der Schulentwicklungsplanung,
7. Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.“

 

LSBTIQ*
(englisch auch LGBTIQ) dient als Abkürzung für Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen. Sie vereint eine vielfältige und bunte Community. Das Sternchen oder Plus am Ende der Abkürzungen steht für weitere, nicht benannte Identitäten.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/queer-politik-2193478#tar-1

 

LSFB:
Landesverband schulischer Fördervereine Berlin-Brandenburg e.V. http://www.lsfb.de/

 

MGO:
Mustergeschäftsordnung (SchulG-MGO) 

MSA:
Mittlerer Schulabschluss

OSZ:
Oberstufenzentrum (§ 35 SchulG)

 

PISA-Studien:
(Hinsichtlich Methodik und Theorie umstrittene) Internationale Schulleistungsuntersuchungen einer Altersstufe (nicht einer Klassenstufe) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), mit der Möglichkeit, der Erweiterung der Tests um nationale Komponenten. http://pisa.dipf.de/de/pisa-aktuell
„Im Rahmen der PISA-Erhebungen werden in rund 70 teilnehmenden Staaten alle drei Jahre Kompetenzen bei fünfzehnjährigen Schülerinnen und Schülern in den Bereichen Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften gemessen“  

 

PKB:
Personalkostenbudgetierung (§ 7 SchulG)
http://www.berlin.de/sen/bildung/fachkraefte/einstellungen/lehrkraefte/fachinfo/
„Ein Maßnahmenversuch, den Unterrichtsausfall in Berlin zu minimieren.Öffentliche Schulen  erhalten ein zusätzliches Buget in Höhe von 3 % ihres anerkannten Unterrichtsbedarfs, um die Vertretungen selbst zu organisieren. Bei krankheitsbedingten Ausfällen von Lehrern wird der Schule die Möglichkeit eröffnet, kurzfristig Vertretungskräfte befristet in eigener Verantwortung undEntscheidung zur Sicherung desUnterrichtes einzustellen. Gleichfalls möglich ist es hierüber, die Stunden von beschäftigten Lehrern mit reduzierter Arbeitszeit befristet aufzustocken. Die Schulen haben die Möglichkeit, sich selbst einen Pool an Vertretungskräften einrichten, oder sich mit anderen Schulenzusammenschließen (der zentrale Pool wird in der Praxis als wenig ergiebig erachtet).“

 

RLP:
Rahmenlehrplan 
https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/rlp-online

 

SapH:
Schulanfangsphase (§ 20 III SchulG, §§ 4, 7 ff, 19 ff GsVO)
http://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungswege/grundschule/
§ 20 III SchulG: „ Die Schulanfangsphase ist eine pädagogische Einheit, innerhalb derer ein Aufrücken entfällt. Schülerinnen und Schüler, die die Lern- und Entwicklungsziele der Schulanfangsphase erreicht haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig aufrücken. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, können auf Beschluss der Klassenkonferenz ( § 59 Abs. 4 ) oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten ( § 59 Abs. 5 ) ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird.“

 

SchulG:
Schulgesetz für das Land Berlin
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Sek I-VO:
Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe
I
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=SekIV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true§ 1 (1) „Diese Verordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten Integrierte Sekundarschule und Gymnasium in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I). Sie gilt ebenfalls für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Einrichtungen, die nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichten, sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts Schulen der Sekundarstufe I besuchen, soweit nicht im Schulgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes geregelt ist.
(2) In den altsprachlichen Bildungsgängen erstrecken sich die Regelungen dieser Verordnung auch auf die Jahrgangsstufen 5 und 6“ (§ 1 Absatz 1)
(2) In den altsprachlichen Bildungsgängen erstrecken sich die Regelungen dieser Verordnung auch auf die Jahrgangsstufen 5 und 6.“              


SenBJF
:
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (http://www.berlin.de/sen/bjf/):

 

SEP:
Schulentwicklungsplan
(Land: § 105 III SchulG und Bezirke: § 109 III SchulG)
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/schulentwicklungsplanung/
Leitlinien und Vorgaben für die gegenwärtige und zukünftige Schulbedarfsplanung. Inhalt: Schulnetz-und Standortplanung; Schulgröße und Organisation allgemein bildender Schulen.

 

SESB:
Staatliche Europa-Schule
https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/besondere-schulangebote/staatliche-europaschule/staatliche-europa-schule-berlin-847315.php
„Ziel der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) ist die integrierte Erziehung bilingualer Lerngruppen in einem durchgehend zweisprachigen Unterricht.
Mit dem Erwerb der Partnersprache sind soziale Erfahrungen und kulturelle Aktivitäten verbunden.“

SIBUZ:
Schulpsychologisches und inklusionspädagogisches Beratungs-und Unterstützungszentrum
https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/verwaltung/aemter/schul-und-sportamt/schulamt/artikel.202191.php

Das SIBUZ hat die Aufgabe, bei allen schulpsychologischen, inklusionspädagogischen und sonderpädagogischen Fragen auf dem Weg zur inklusiven Schule zu beraten und zu unterstützen.

 

SK:
Schulkonferenz (§§ 75-78 SchulG)
Oberste Beratungs-und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung. 14 Mitglieder, bei annähernd paritätische Besetzung ( 1 Schulleiter, je 4 Vertreter der Schüler, Eltern und Lehrer, 1 externes Mitglied).
§ 76 SchulG:
„(1) (1) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts-und Verwaltungsvorschriften mit einerMehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über
1. die Grundsätze der Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal-und Sachmittel (§ 7 Absatz 3, 5 und 6),
2. das Schulprogramm und sich daraus ergebende Grundsätze für die Organisation von Schule und Unterricht (§ 8),
3. die Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme bei Übernachfrage (§ 56 Absatz 6) auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters,
4. die Grundsätze des Dualen Lernens,
5. das Evaluationsprogramm der Schule (§ 9 Abs.2),
6. die Unterrichtung in Unterrichtsfächern oder als Lernbereich (§ 12 Abs. 3),
7.
die Berücksichtigung der Querschnittsaufgaben bei der Ausgestaltung des Schulprogramms ( § 12 Absatz 4 ),
8. die Abweichungen von der Stundentafel (§ 14 Abs. 4),
9.
das Ersetzen von Zeugnissen durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und das Ersetzen von Halbjahreszeugnissen durch verbindliche Gespräche mit den Erziehungsberechtigten ( § 58 Absatz 4 Satz 6 und 7 ),
10. einen Vorschlag für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 72 Absatz 4 Satz 1), der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter an Oberstufenzentren (§ 73 Absatz 1),
11. Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben, im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde,
12.
die Stellung eines Antrags auf Wechsel zu einem Träger der freien Jugendhilfe oder auf Wechsel des Trägers der freien Jugendhilfe und, sofern der Antrag von der Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger genehmigt ist, die konkrete Auswahl des Trägers der freien Jugendhilfe im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung ( § 19 Absatz 6 ) einschließlich der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung, die Stellung eines Antrags auf Wechsel von einem Träger der freien Jugendhilfe zu öffentlichem Personal sowie die Grundsätze über weitere Kooperationen mit anderen Schulen und außerschulischen Partnern,
13.
die Stellung eines Antrags auf Umwandlung einer Schule in eine Schule einer anderen Schulart, auf Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe im Verbund oder einer Inklusiven Schwerpunktschule,
14. die Erweiterung der Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 (§ 20 Absatz 1) und
15. die Dauer der Schulwoche (§ 53 Abs. 2) sowie
16. die Namensgebung für die Schule.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet ferner mit einfacher Mehrheit über
1. die Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder auf Einrichtung als Schule besonderer pädagogischer Prägung (§ 18),
2. den täglichen Unterrichtsbeginn, die Stellung eines Antrags auf Einrichtung als Ganztagsschule einschließlich des gebundenen Ganztagsbetriebs (§ 19 Absatz 1),
3. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 49 Abs. 2),
4. die Bewertung des Arbeits-und Sozialverhaltens (§ 58 Abs. 7),
5. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 68 Abs. 2),
6.
eine Stellungnahme für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ( § 72 Absatz 4 Satz 2 ), der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter an Oberstufenzentren ( § 73 Absatz 1 ),
7. Grundsätze für die Einrichtung von freiwilligem Unterricht, für besondere Schulveranstaltungen sowie Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule und zur Berufsvorbereitung,
8. Grundsätze des Schüleraustausches, der internationalen Zusammenarbeit, der Schülerfahrten und Wandertage sowie über Vereinbarungen zu Schulpartnerschaften und
9. Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der schuleigenen Grundsätze über
a) das Warenangebot zum Verkauf in der Schule im Rahmen zugelassener gewerblicher Tätigkeit sowie
b) die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring,
10. die Einrichtung von Lernmittelfonds (§ 50 Absatz 2).
11.den Zeitpunkt der Durchführung von Studientagen.
(3) Die Schulkonferenz ist anzuhören
1. vor Anträgen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 7 Abs. 3 Absatz 4,
2. bei Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1Nr. 4 und 5,
3. vor Entscheidungen über Änderungen der Schulorganisation, insbesondere Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule, über die vorzeitige Beendigung eines Schulversuchs an der Schule sowie vor Entscheidungen über die Einrichtung und Ausgestaltung von Ganztagsangeboten oder die Einrichtung eines Schulversuchs, sofern die Einrichtung nicht von der Schule beantragt worden ist,
4. vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen an der Schule,
5. vor der Einrichtung von neuen Bildungsgängen, Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen,
6. vor wichtigen die Schule betreffenden Entscheidungen der zuständigen Schulbehörde über Schulentwicklungsplanung und Schulwegsicherung sowie vor Bildung und Änderung von Schuleinzugsbereichen an Grundschulen sowie
7. vor der Auswahl des Essensanbieters für das Mittagessen an der Schule.
Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden. Weicht die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nummer 7 bei der Auswahl des Essensanbieters von der Stellungnahme der Schulkonferenz ab, so hat sie dies gegenüber der Schulkonferenz zu begründen.

 

TIMSS:
Internationale Mathematik-und Naturwissenschaftsstudie in der Grundschule (4. Klasse).Trends in International Mathematics and Science Study.
https://timss.bc.edu/
„Im Fokus stehen mathematische und naturwissenschaftliche Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Jahrgangsstufen, die unter Berücksichtigung zentraler Rahmenbedingungen schulischer Lernumgebungen betrachtet werden.“

 

VERA:
Vergleichsarbeiten in der Grundschule (3. Klasse) und der Sekundarstufe I (8. Klasse).
http://www.iqb.hu-berlin.de/vera
Die jährlichen Vergleichsarbeiten aller Schüler einer Jahrgangsstufe sind keine Prüfungen des Lernstandes der einzelnen Schüler, sondern diagnostisches Mittel zur Überprüfung und Weiterentwicklung des jeweiligen Unterrichtes in der Klasse und der Schule.
„Mit dem Bildungsmonitoring ist das Ziel verbunden, die Kompetenzorientierung im Bildungssystem zu stärken. An die Stelle der Frage, welche Inhalte in einem Fach zu unterrichten sind, soll die Frage treten, welche Kompetenzen Schülerinnen und Schüler in diesem Fach bis zu einem bestimmten Zeitpunktin der Schullaufbahn erreicht haben sollen. Von dieser Fokussierung erhofft man sich einen Unterricht, in dem anstelle von trägem Wissen, das Schülerinnen und Schüler nur zur Beantwortung von eng begrenzten und bekannten Aufgabenstellungen abrufen können, vernetztes Wissen entwickelt wird, das zur Bewältigung vielfältiger Probleme angewendet werden kann. (...) Die Kultusministerkonferenz hat im März 2012 in einer Vereinbarung zur Weiterentwicklung von VERA bekräftigt, dass die zentralen Funktionen der Vergleichsarbeiten die Unterrichts-und Schulentwicklung darstellen, ergänzt durch eine Vermittlungsfunktion bei der Einführung (Implementation) fachlicher und fachdidaktischer Konzepte der Bildungsstandards. In der Vereinbarung wird betont, dass VERA nicht zur Benotung geeignet ist und auch nicht für eine Prognose des Schulerfolgs in weiterführenden Schulen genutzt werden sollte. In den Tests der Vergleichsarbeiten werden nicht der gerade durchgenommene Unterrichtsstoff oder Inhalte des Curriculums abgefragt, sondern davon unter Umständen unabhängige Kompetenzstände. Weiterhin wird in der Vereinbarung betont, dass eine Veröffentlichung der VERA-Ergebnisse der einzelnen Schulen in Form von Ranking-Tabellen abgelehnt wird. Auch die Möglichkeit für Schulaufsicht und Schulinspektion, die VERA-Ergebnisse einsehen zu können, soll klaren Regelungen folgen, die der zentralen Funktion der Schul-und Unterrichtsentwicklung von VERA entsprechen. In der Ende 2010 erschienenen Konzeption der KMK zur Nutzung der Bildungsstandards für die Unterrichtsentwicklung wird zudem bekräftigt, dass Leistungsrückmeldungen aus Vergleichsarbeiten als zentraler Bestandteil eines datengestützten Entwicklungskreislaufs an einer Schule fungieren sollen und dabei von einer 'Feedbackkultur' als Nahtstelle zwischen Datenrückmeldung und Datennutzung getragen werden müssen.“ Die pädagogischen Potenziale von VERA für Lehrkräfte und Schulen können gesehen werden bei der durchgängigen Kompetenzorientierung der Testaufgaben und Ergebnisrückmeldungen, dem "Blick von außen", d. h. den multiplen Vergleichsmöglichkeiten zum Lernstand der eigenen Klasse, dem Ausbau diagnostischer Kompetenzen bei Lehrkräften,der Begründung und Planung pädagogischer Interventionen und Fördermaßnahmen, der Nutzung der Leistungsrückmeldungen für kooperative Unterrichtsentwicklung im Kollegium.“

 

VHG
Verlässliche Halbtagsgrundschule.
Alle Berliner Grundschulen sind verlässliche Halbtagsgrundschulen, d.h. die Schulen bieten eine kostenlose Betreuung von 7.30 bis 13.30 an, unabhängig vom Stundenplan und Teilnahme an der „Hortbetreuung“.

VO:
Verordnung

 

VO-GO:
Verordnung über die Gymnasialeberstufe
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=GymOstV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

 

VV:
Verwaltungsvorschrift

VWL:
Verwaltungsleitung