PKB: Können Privatschulen am Vertretungspool teilnehmen?

 

 

BM
06.07.12 Ratgeber

 

Im vergangenen Schulhalbjahr sind bei meinem Sohn (7. Klasse, Gymnasium) viele Stunden auch aufgrund von Erkrankungen von Lehrern ausgefallen. Hat eine Schule da nicht die Möglichkeit, auf den Vertretungspool zurückzugreifen? Und haben auch Schulen inprivater Trägerschaft die Möglichkeit, auf den Vertretungspool zurück-zugreifen?

Richard M. aus Charlottenburg

 

 

Einen groß angelegten Vertretungspool gibt es auch für die öffentlichen Schulen nicht, lediglich das System der Personalkostenbudgetierung (PKB). In der Theorie wird dabei davon ausgegangen, dass die Schule zur Abhaltung ihres anerkannten Unterrichtsbedarfs zu 100 Prozent mit Lehrkräften versorgt ist und der Schulleiter im kurzfristigen Bedarfsfall schnell auf vorhandene Vertretungslehrer zurückgreifen kann. Berechnungsstichtag ist dabei jeweils der 1. November unter Berücksichtigung von 40 Unterrichtswochen pro Jahr. Auf den so ermittelten Bedarf werden der Schule von der Senatsbildungsverwaltung für das jeweils kommende Kalenderjahr zusätzlich drei Prozent zur Verfügung gestellt, um schnell Vertretungskräfte in Eigenregie befristet einstellen zu können und damit den Unterricht an der Schule abzusichern. Bis zu einem Drittel des Jahresbudgets darf jedoch auch dafür genutzt werden, Mitarbeiter zur Durchführung besonderer pädagogischer Projekte befristet einzustellen. Die "Handreichungen für die Einführung der Personalkostenbudgetierung" sehen weiterhin vor, dass die Schulen sich selbst einen Pool an Vertretungskräften aufbauen, sich mit anderen Schulen zusammenschließen oder auf den zentralen Pool zurückgreifen können, der jedoch in der Regel nicht adäquat ausgestattet ist.

Privatschulen nehmen an diesem System grundsätzlich nicht teil. Zum Wesen von Privatschulen gehört es, dass sie sich von öffentlichen Schulen unterscheiden. Die Schulen in freier Trägerschaft, wie Privatschulen im Schulgesetz genannt werden (§§ 94 ff), pflegen nicht nur andere pädagogische Formen und Inhalte in Erziehung und Unterricht, sondern unterliegen auch besonderen rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen. Deshalb gilt für Privatschulen das Schulgesetz nur im geringen Umfang und überwiegend lediglich sinngemäß. Der Staat trägt den ganz überwiegenden Finanzbedarf der Privatschulen, den jeweiligen Träger obliegt es, die Unterrichtversorgung zu organisieren.

André Nogossek ist Mitglied des Landeselternausschusses Berlin

http://www.morgenpost.de/printarchiv/familie/article107916764/Koennen-Privatschulen-am-Vertretungspool-teilnehmen.html