Welche Daten von mir werden in der Schule gespeichert?

 

BM 13.07.12

Ratgeber

 

Meine Tochter wird nach den Sommerferien eingeschult. Dürfen jetzt schon Daten von mir erhoben werden? Welche Daten von mir und meinem Kind werden im Schülerbogen gespeichert? Und wer darf diese Angaben einsehen? Kann ich die Datenspeicherung eigentlich auch verhindern?
Uwe B. aus Frohnau

 

 

 

Die Schulen und die Schul(aufsichts)-behörden dürfen personenbezogene Daten bereits derjenigen Kinder erheben, die im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig werden, und damit auch die Daten von deren Eltern. Diese Daten dürfen im internen Geschäftsbetrieb sowie beispielsweise an die Jugendbehörden auch ohne die Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden, "soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist" (§ 64 Schulgesetz). Die 2009 vom Abgeordnetenhaus beschlossene, umstrittene, zentrale berlinweite "Automatisierte Schülerdatei" (§ 64a) ist jedoch wegen diverser Umsetzungsprobleme noch nicht eingeführt.

Nach der Schuldatenverordnung wird in der Schule neben der Schülerkartei und dem Klassenbuch im Wesentlichen der Schülerbogen geführt, der die umfangreichsten Informationen enthält. In diesem werden 15 Merkmale eingetragen, die zum besseren Verständnis der Persönlichkeit des Schülers beitragen und zugleich die Zusammenarbeit mit den Eltern unterstützen sollen. Es handelt sich dabei um den vollständigen Namen, das Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, gegebenenfalls das Geburtsland mit Angabe des Zuzuges, die Staatsangehörigkeit, nicht deutsche Herkunfts- und Kommunikationssprache der Familie, ein möglicher Status als Aussiedler, Anschrift nebst Telefonnummer des Kindes, Name nebst Anschrift und Telefonnummer der Erziehungsberechtigten, Beginn der Schulpflicht, Angaben zu Schullaufbahn, übereigneten oder überlassenen Lernmitteln sowie Kontakte zu den Eltern oder Betreuern (§ 2 II Schuldaten-VO).
Die Schule hat sicherzustellen, dass Unbefugte gar keine und Berechtigte nur im erforderlichen Maße Einsichtsmöglichkeit haben. Erziehungsberechtigte haben umfassende Auskunftsrechte sowie grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht und können jederzeit die Prüfung, ob die dokumentierten Informationen noch benötigt werden, verlangen. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind, gegebenenfalls sind sie zu löschen oder zu sperren.

André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin

http://www.morgenpost.de/printarchiv/familie/article108278957/Welche-Daten-von-mir-werden-in-der-Schule-gespeichert.html