Wie sehen die Untersuchungen zur Einschulung aus?
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- Veröffentlicht: Dienstag, 02. August 2011 06:28
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RATGEBER
Freitag, 15. Juli 2011 02:45
Wann finden die Eingangsuntersuchungen für die Einschulung in die erste Klasse statt? Was passiert dabei und welche Auswirkungen hat die schulärztliche Untersuchung? Maria B., Rudow
Neben der Sprachstandsfeststellung, die regelmäßig im Frühjahr des Jahres stattfindet, das der Einschulung vorausgeht, gibt es eine verbindliche Untersuchung aller schulpflichtig werdenden Kinder. Die in Frage kommenden Kinder werden hierfür spätestens eine Woche nach dem letzten Anmeldetag von den Schulen dem Gesundheitsamt gemeldet. Die ältesten Kinder sollen zuerst, die jüngsten zuletzt untersucht werden, wobei das Mindestalter der zu untersuchenden Kinder fünf Jahre beträgt (§ 5 I Grundschulverordnung). Die schulärztliche Untersuchung dient jedoch nicht mehr zur Feststellung der "Schulreife", Rückstellungen von der Schulbesuchspflicht sind nur noch unter engen Grenzen möglich. Abgebildet werden soll der Gesamtentwicklungsstand des Kindes. Da die körperliche Entwicklung dabei bestenfalls nur noch eine untergeordnete Rolle spielt, ist die rein körperliche Untersuchung meist recht kurz. Hör- und Sehfähigkeit werden zwar geprüft, die Beurteilung des motorischen, sprachlichen und geistigen Entwicklungsstandes ist aber der Schwerpunkt der Untersuchung. Hierfür werden sechs für Berlin einheitliche, standardisierte Tests verwendet, die von ihrer Anlage her auch für weit entwickelte Kinder anspruchsvoll sein sollen. Die schulärztliche Untersuchung entscheidet zwar nicht mehr über die Aufnahme in die Schule, bleibt jedoch auch nicht folgenlos. "Die Schule berücksichtigt die schulärztliche Stellungnahme und die Empfehlungen für die Gestaltung des Schulbesuchs, soweit sie durch den gesundheitlichen Zustand des Kindes begründet sind. Sie nutzt die medizinische Einschätzung von Merkmalen wie Wahrnehmung, Motorik, Sprachentwicklung und psychosozialem Verhalten zur Vorbereitung eines individuell förderlichen Lernumfeldes" (§ 5 II GsVo). Mit Einverständnis der Eltern darf der Klassenlehrer am Ende des ersten Schulhalbjahres dem Gesundheitsamt rückmelden, "ob und inwieweit sich die schulärztlichen Feststellungen bestätigt haben" (§ 5 III GsVo).
André Nogossek ist Mitglied im Landeselternausschuss Berlin